Was Bedeutet Passivierung Der Zahllast?  | Buchhaltung | Repetico — Rechtsanwalt Hahn Stuttgart

July 18, 2024, 3:41 am

Passivierung der Umsatzsteuerzahllast zum Geschäftsjahresende: Schlussbilanzkonto Bezogen auf den vorliegenden Streitfall bedeutet das: Der aktivierte Vorsteuererstattungsanspruch zum 30. 2007 müsste nach derselben Vorgehensweise wie oben auf das Umsatzsteuerkonto übertragen bzw. umgebucht werden. In der Folge würde sich die Umsatzsteuerzahllast der AG entsprechend verringern, außer es entsteht ein Vorsteuerüberhang (Vorsteuer > Umsatzsteuer). Im letzteren Fall wäre der Saldo des Umsatzsteuerkontos am Ende des Wirtschaftsjahres (30. 2007) über das Vorsteuerkonto abzuschließen. Umbuchung der Umsatzsteuer zum Ende des Wirtschaftsjahres: Aktivierung der Umsatzsteuerforderung zum Geschäftsjahresende: Vorsteuersaldo [Anm. d. Die Umsatzsteuer – unsere tägliche Begleiterin (II) - Mein Kiehl. Red. ] BC 3/2014

Aktivierung Eines Vorsteuererstattungsanspruchs - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.Beck

Praxis-Info! Nicht ausreichend für eine Aktivierung von bestrittenen Forderungen sind somit – ein vollumfänglich anfechtbares Urteil oder – ein Vergleichsangebot des Schuldners, es sei denn, am Bilanzstichtag steht die Annahme der Forderung objektiv erkennbar so gut wie fest. Aus denselben Gründen kann es geboten sein, (noch) unbestrittene, aber erfahrungsgemäß auf Widerstand des Schuldners stoßende Forderungen (insbesondere Schadensersatzforderungen) erst zu aktivieren, wenn und soweit sie anerkannt sind. Allerdings: Der Aktivierung einer Kaufpreisforderung steht nicht entgegen, dass sie gegebenenfalls später nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung reduziert werden soll oder der Schuldner Mängelrügen etc. Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK. erhebt. Beispiel zur Verbuchung eines Vorsteuererstattungsanspruchs: Die zu zahlende Vorsteuer ist eine Forderung an das Finanzamt; sie wird auf dem aktiven Bestandskonto Vorsteuer verbucht. In der Praxis wird für gewöhnlich jeden Monat der Saldo des Kontos Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnet, um die Umsatzsteuervorauszahlungen zu ermitteln (Umsatzsteuer > Vorsteuer).

Für zunächst vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist. Davon ist auszugehen, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, das Urteil vorbehaltslos im BStBl. II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch dem Beschluss zur bilanzsteuerrechtlichen Erfassung von Steuererstattungszinsen (vgl. ESt-Kartei ND § 5 Nr. Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK. 1. 5). Danach kann ein Anspruch auf Erstattungszinsen frühestens dann aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist. Für die Frage der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen und von Erstattungszinsen gelten insoweit die gleichen Grundsätze.

Die Umsatzsteuer – Unsere TäGliche Begleiterin (Ii) - Mein Kiehl

2007 zu erfassen. Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner (hier dem Finanzamt) anerkannt worden sind. Ferner können Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Das heißt: Wenn und solange die Ansprüche vom Finanzamt bestritten werden bzw. die Finanzverwaltung insgesamt eine der Entstehung eines Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung vertritt, sind diese Forderungen nicht hinreichend sicher und wirtschaftlich durchsetzbar. Maßgebend bei der Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind in erster Linie nicht die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Gesichtspunkte.

8. 2011, X R 19/10, BStBl. II 2012, 190). Das Finanzamt erkannte zunächst – vor Bekanntgabe des EuGH-Urteils – den Vorsteuerabzug (mit Umsatzsteuerbescheid vom 2. 3. 2004) nicht an. Das genannte Urteil betreffe ein Verfahren vor den österreichischen Gerichten und habe daher keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtsanwendung in Deutschland. Nachdem allerdings das BMF mit Schreiben vom 4. 2006 das EuGH-Urteil für anwendbar erklärte, hatte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. 2007 den Vorsteuerabzug durch die AG zugestanden. Wegen des abweichenden Wirtschaftsjahrs der AG vom 1. bis 30. 9. setzte das Finanzamt jedoch den Vorsteuererstattungsanspruch zuzüglich der bis zum 30. 2006 angefallenen Zinsen bereits zum Bilanzstichtag 30. 2006 als Aktivposten an. Grund: Das EuGH-Urteil vom 26. 2005 sei der AG bereits zum 30. 2006 bekannt gewesen bzw. hätte es sein müssen. Lösung Der Ansatz der Forderung auf Vorsteuererstattung sowie des zugehörigen Zinsanspruchs zum 30. 2006 ist unzulässig. Der Vorsteuererstattungsanspruch sowie die hieraus resultierenden Erstattungszinsen sind erst zum 30.

Zeitpunkt Der Aktivierung Von SteuererstattungsansprüChen - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.Beck

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25. 11. 2015, S 2133-31-St 222/St 221 Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, zu aktivieren sind. Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen bestrittene Forderungen erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. 2. 2014, I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544). Danach dürfen auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip).

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