Kapall Projektmanagement Und Verwaltungs Gmbh 2020 – Bgh Zu Mängelrechten Im Werkvertragsrecht - Keine Mängelrechte Vor Abnahme

July 15, 2024, 10:36 pm

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Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entbehrlichkeit der Abnahme für die Fälle der Umwandlung des Bauvertrages in ein Abrechnungsverhältnis und eindeutige endgültige Abnahmeverweigerung. I. Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 301/13, Volltext unter diesem Link eine seit längerer Zeit bestehende baurechtliche Streitigkeit entschieden: Es ging um die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon vor Abnahme geltend gemacht werden können. Diese Frage war in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 1. Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann. 2. BGH klärt Grundsatzfrage: Keine Rechte vor Abnahme beim BGB-Vertrag! - WEKA. Fallgruppen der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme Dazu führt der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung wie folgt aus: Der Besteller kann allerdings in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen.

Bgh Klärt Grundsatzfrage: Keine Rechte Vor Abnahme Beim Bgb-Vertrag! - Weka

Dieser kann vor der Abnahme regelmäßig nicht die Beseitigung vertragswidriger Zustände (Mängel) verlangen. Bei wesentlichen Mängeln steht ihm allerdings das Recht zu, Abschlagszahlungen zu verweigern (§ 632 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Das sollte den Auftragnehmer regelmäßig motivieren, vertragswidrige/mangelhafte Leistungen schon in der Ausführungsphase zu beseitigen. Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert. Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung". )

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung wohl folgendes: Bei einem BGB-Vertrag kann der Besteller vor Abnahme für den Fall, dass er Mängel erkennt, nur dadurch reagieren, dass er unter Fristsetzung Erfüllung (also mangelfreie Herstellung und damit Beseitigung der Mängel) verlangt, darüber hinaus stehen ihm Schadenersatzansprüche und – bei schwerwiegenden Verstößen – auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Besteller endgültig von der Erfüllung Abstand nimmt und nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. Dann entsteht ein Abrechnungsverhältnis, die Abnahme wird entbehrlich, denn statt der Erfüllung verlangt der AG nur noch Geld. Die BGH-Entscheidung wirft allerdings auch neue Fragen auf: Was gilt beispielsweise, wenn AG nicht Vorschuss für die Ersatzvornahme verlangt, sondern stattdessen nach erfolgloser Fristsetzung die Ersatzvornahme durchführt und die Kosten hierfür verlangt? Diese Frage wurde vom BGH nicht entschieden, dürfte aber in gleicher Weise wie der Vorschussanspruch zu beurteilen sein.

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