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July 8, 2024, 4:03 am

Gabowitsch hat an der Princeton University unterrichtet und ist seit 2010 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Einstein Forum in Potsdam. Er ist Autor von "Putin kaputt!? Russlands neue Protestkultur" (Suhrkamp 2013) und "Protest in Putin's Russia" (Polity Press 2016) --- Mehr Infos unter 71 Episoden × Willkommen auf Player FM! Der zweite Gedanke | rbbKultur. Player FM scannt gerade das Web nach Podcasts mit hoher Qualität, die du genießen kannst. Es ist die beste Podcast-App und funktioniert auf Android, iPhone und im Web. Melde dich an, um Abos geräteübergreifend zu synchronisieren. Player FM - Podcast-App Gehen Sie mit der App Player FM offline!

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Bestell-Nr. : 4188319 Libri-Verkaufsrang (LVR): Libri-Relevanz: 2 (max 9. 999) Ist ein Paket? 0 Rohertrag: 3, 34 € Porto: 1, 84 € Deckungsbeitrag: 1, 50 € LIBRI: 0000000 LIBRI-EK*: 7. 79 € (30. 00%) LIBRI-VK: 11, 90 € Libri-STOCK: 0 LIBRI: 007 vergriffen, keine Neuauflage, nicht vorgemerkt * EK = ohne MwSt. UVP: 0 Warengruppe: 21500 KNO: 21029815 KNO-EK*: 7. 00%) KNO-VK: 11, 90 € KNV-STOCK: 2 KNO-SAMMLUNG: detebe 23883 KNOABBVERMERK: 2. Aufl. 2009. 704 S. Foto Fototapeten - Gedanken der Frauen - Fototapetenwelt.de. 18 cm KNOMITARBEITER: Herausgegeben:Keel, Daniel; Kampa, Daniel Einband: Kartoniert Sprache: Deutsch

APO/FPO, Angola, Barbados, Botsuana, Brasilien, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Jemen, Laos, Lesotho, Libyen, Martinique, Mauritius, Mazedonien, Neukaledonien, Nigeria, Russische Föderation, Réunion, Saint-Pierre und Miquelon, Saudi-Arabien, Seychellen, Swasiland, Tadschikistan, Tschad, Turkmenistan, Türkei, US-Protektorate, Ukraine, Uruguay, Venezuela

I S. 2749); anzuwenden ab 1. Juli 2014 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes (7) Red. : § 87a Absatz 4 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (5) 1 Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Ao elektronische übermittlung online. 2 Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend. (8) (8) Red. : § 87a Absatz 5 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (6) (9) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

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Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten, 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und 5. die Erprobung der Verfahren. Steuern & Recht. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

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3. 1 Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. 2 Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen. 3 Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. 4. Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mitteilung zugrunde liegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6 gelten entsprechend. (2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war. (3) 1 Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres fest, dass 1. die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten Daten unzutreffend waren oder 2. Ao elektronische übermittlung den. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren.

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(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. 2 Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden. (2) 1 Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Ao elektronische übermittlung model. 2 Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. (3) 1 Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen.

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(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. § 87b AO - Einzelnorm. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
eigenhändigen) Unterzeichnung ist unbeachtlich, wenn der Antrag, die Erklärung oder die Mitteilung zulässigerweise auf elektronischem Weg der Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt wird, da dann ein Unterschrifterfordernis durch die Verpflichtung zur Authentifizierung des Datenübermittlers verdrängt wird (§ 87a Abs. 6 AO und § 87d AO). 2 Bestimmt das Gesetz ohne eine ausdrückliche Aussage zu einem Unterschrifterfordernis, dass ein Antrag, eine Erklärung oder eine Mitteilung an die Finanzbehörde oder ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Maßnahme der Finanzbehörde dem Empfänger "schriftlich" zugehen muss, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Unterschrift erforderlich ist. Hierbei ist analog § 126 Abs. 1 BGB grundsätzlich von einem Unterschrifterfordernis auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine Unterschrift für entbehrlich hä nach dem Ergebnis der Auslegung eine Unterschrift erforderlich, ist im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 AO die Schriftform gesetzlich angeordnet.

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