Zeugen Jehovas Betreutes Wohnen: Sorgerechtsentzug Bei Umgangsverweigerung

July 16, 2024, 5:33 pm
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Es wurde daher ein Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet und ein Sachverständigenutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensbeteiligten und die Sachverständige angehört. Eine Anhörung des Kindes im abschließenden Anhörungstermin ist gescheitert, weil die anwesende Großmutter dem Amtsrichter den Zugang zum Kind unmöglich gemacht hat. Mit Beschluss vom Tag der Anhörung hat das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung auf Sozialleistungen entzogen und diese dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Das Kind befindet sich seit der Entscheidung in einem Heim der Jugendhilfe. Das Oberlandesgericht (= OLG) hat die von der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Umgangsverweigerung - Beratung - Anwalt Wille Fachanwalt Familienrecht. Die Kindesmutter legte Rechtsbeschwerde ein. 2. Rechtlicher Hintergrud Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

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Hierbei handelt es sich sogar um die Voraussetzung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, welche somit gerade auf den Fall der – auch nachhaltigen – negativen Beeinflussung durch den Obhutselternteil zugeschnitten ist. Umgangsverweigerung | sorgerecht-blog.de. Die vom Amtsgericht angeführten Erfahrungen mit einem vereinbarten Umgangskontakt, der durch den Verfah-rensbeistand zu begleiten war, reichen nicht aus. Denn dem Verfahrensbeistand stehen – abgesehen davon, dass er bereits in anderer Funktion am Ver-fahren beteiligt ist – die rechtlichen Befugnisse eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dessen Herausgabe zu verlangen, nicht zur Verfügung. " c) Auch habe das OLG nicht geprüft, ob das Kind nicht auch beim Vater leben könne: "Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Maßnahme, die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und Absicherung bedurft hätte (…).

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31. März 2018 Sorgerecht wegen Umgangsverweigerung? (Foto: Marzanna Syncerz –) Umgangsverweigerung: Das alleinige Sorgerecht kann auf den umgangsberechtigten Elternteil übertragen werden, wenn der bisherige sorgeberechtige Elternteil den Umgang mit den Kindern verweigert. 1. Sachverhalt Die Eltern sind die getrennt lebend. Aus ihrer Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen. BGH: Umgangsvereitelung und Sorgerechtsentzug - Anwalt Wille. Die Kinder sind im Jahr 2008 und 2009 geboren und lebten zunächst bei der Mutter. Nach der Trennung der Eltern erhielt der Vater Umgangsrecht. Die Umgangskontakte gestalteten sich als schwierig, da die Eltern sich bei den übergaben Termin stritten. Die Konflikte wirkten sich auch auf die Kinder aus, da ein Kind sich weigerte zu zu gehen und das andere Kind begann eine Veweigerungshaltung einzunehmen. Durch das Amtsgericht wurde der Umgangspflegschaft angeordnet. Der erste Umgangstermin mit dem Umgangspfleger verlief problemlos. Der zweite Umgangstermin scheiterte an der Verweigerung der Kinder. Die Mutter fühlte sich durch den im Umgangspfleger bedroht und stellte eines der Kinder in einem Klinikum vor.

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2011 – XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209 = FamRB 2011, 269) und damit den Interessenausgleich auch für die Fälle ins Spiel gebracht, in denen die Betreuung durch einen Elternteil den Beitrag des anderen Elternteils nicht erreicht, aber den Durchschnitt deutlich ü für die Berücksichtigung der Mitbetreuung beim Kindesunterhalt stand bisher nur das altehrwürdige Mittel der Umgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zur Verfügung. Die Abrechnung des Wechselmodells hilft hier nicht weiter, weil dessen Voraussetzungen eben nicht gegeben sind. Nun hat Wohlgemuth vorgeschlagen, die Erhebungen des Existenzminimumberichts als Grundlage für eine Aufteilung des Tabellenunterhalts in Bedarfspositionen zu verwenden, auf diese Weise die Entlastung des betreuenden Elternteils beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, und die Umgangskosten des Barunterhaltspflichtigen als Mehrbedarf des Kindes zu behandeln (FuR 2012, 218). Im Rahmen dieses Beitrags stellt der Verfasser ein Rechenmodell als Konsequenz dieses Ansatzes vor.

Durch die Aufteilung des Mehrbedarfs zwischen den Eltern und Anerkennung der Kindergartenkosten als Mehrbedarf hat der BGH dieses System modifiziert (BGH v. 2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152 = FamRB 2008, 198). Dagegen wurden die Umgangskosten anfangs nur beim Selbstbehalt anerkannt (BGH v. 2005 – XII ZR 56/02, FamRZ 2005, 706 = FamRB 2005, 163). Dann verbreitete sich das Wechselmodell, für das die Düsseldorfer Tabelle überhaupt keinen Abrechnungsmodus zur Verfügung stellen konnte. Hierzu haben Hammer (FamRB 2006, 275 [281]), Klinkhammer (in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rz. 449, 450), Seiler (in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch FAFamR, 8. Aufl., Kap. 6 Rz. 294, 295) und zuletzt Bausch/Gutdeutsch/Seiler (FamRZ 2012, 258) Berechnungsvorschläge für den Interessenausgleich gemacht. Schließlich hat der BGH in seiner Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt auf die Möglichkeit einer Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil hingewiesen (BGH v. 6.

Es reicht aus, dass objektiv gegen den Umgangstitel verstoßen wurde. Ausnahme: Kann der betreuende Elternteil darlegen, dass er objektiv den Verstoß gegen die Umgangsregelung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 2 FamFG), kann er von Ordnungsgeld /-haft befreit werden. Es reicht nicht aus, dass der betreuende Elternteil behauptet, das Kind wollte nicht zum anderen Elternteil. Dazu führte der BGH wörtlich aus: "Zudem unterbleibt nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht.

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