Potenzen Aufgaben Pdf / Koch Media Gmbh Und Rka Rechtsanwälte: Klageschrift Oder Anspruchsbegründung Erhalten?

July 13, 2024, 5:40 am

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Dies war und ist bei der Koch Media GmbH nach Ansicht des AG Kassel jedoch nicht der Fall. AG Kassel, Urteil vom 14. : 410 C 2230/14 _______________________________________________________________________________________________________ Wie verhalte ich mich, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahnung, z. B. wegen Filesharing, erhalten habe? Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Berechtigung überprüfen und sich von diesem in Ihrem Abmahnfall vertreten! Kontaktieren Sie nicht die abmahnende Kanzlei! Unterzeichnen Sie nicht die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltlichen Rat! Leisten Sie keine voreiligen Zahlungen an die abmahnende Kanzlei! Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen! Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.

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Das Gericht verweist insoweit u. a. auf eine Einschränkung des Vertriebsrechts für das Internet in Nr. 3 b) des Lizenzvertrages der Klägerin, aus dem diese ihre Anspruchsberechtigung als Vertriebsgesellschaft herleiten will. Ist der Bereich des Internets von der Rechtsträgerschaft ausgenommen, so das AG Kassel, bestehe für die Klägerin gar nicht die Möglichkeit, Lizenzen weiterzugeben, womit denklogisch auch ausgeschlossen sei, dass ein Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt werden könne (mit Verweis auf AG Hamburg, GRUR-RR 2015, 100). Übersetzt heißt dies: Nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des AG Kassel hat die abmahnende Koch Media GmbH in Bezug auf das Computerspiel "Dirt 3" Rechte für sich beansprucht, die ihr gar nicht zustanden und hat möglicherweise über Jahre hinweg Gelder durch unberechtigte Abmahnungen vereinnahmt. Wir gehen davon aus, dass das Urteil noch hohe Wellen schlagen wird. Sicher ist: Das Urteil trifft den Abmahner an der Achillesferse und hat auch für weitere Fälle Auswirkung, wenn der streitgegenständliche Lizenzvertrag "Dirt 3" auch für andere angemahnte Produkte der Koch Media GmbH benutzt worden ist.

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Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 08. 01. 2014, I ZR 169/12 wie folgt aus: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der lnternetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 08. 2014, MMR 2014, 547. Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin, als Anspruchstellerin die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, vgl. BGH, a. a. O. Wenn der Anschluss-Inhaber in einer Anhörung darlegen kann, dass er, Familienangehörige keinerlei Filesharing-Programm benutzen und evtl. Dritte Zugang zum Router hatten (evtl. weil der Router nicht richtig gesichert war oder Besucher einen Gastzugang erhalten haben), dann hat er seiner Nachforschungspflicht genüge getan.

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Daher bedarf es taktischer Erwägungen, wie man sich und ob man sich überhaupt zur Wehr setzt. So habe ich selber den Drachen in Dragon Age Origins auch bei 50sten Versuch nicht besiegen können und aufgegeben. So auch hier - man sollte sich nicht verteidigen, wenn man keine schlagkräftigen Argumente hat - denn Aufgeben kann wirtschaftlicher sein. Der Anschlussinhaber sollte sich nur dann gegen eine Klage zur Wehr setzen, wenn er selber als Täter nicht in Betracht kommt, der Anschluss gegen den Zugriff Dritter gesichert war und minderjährige Familienmitglieder ausreichend kontrolliert worden sind. Andernfalls ist es günstiger, sich gar nicht erst bei dem Gericht zu melden, so dass ein Versäumnisurteil ergehen kann. Den Endgegner einfach links liegen lassen und nach vorne schauen und die Forderung in Raten zahlen. Da die Gegenseite früher mehr wollte, hat man bereits so einen kleinen Sieg erreicht. Manchmal reicht das aus. Gleichwohl: es besteht keine generelle und "automatische" Haftung als "Störer".

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Die Erklärung enthält zudem Pflichten, die dem Laien nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut ersichtlich sind, so dass er unbewusst gegen die Erklärung verstoßen und die hohe Vertragsstrafe auslösen könnte. Auf dem Gebiet des Urheberrechts erfahrene Rechtsanwälte kennen hingegen Möglichkeiten, die Unterlassungserklärung zugunsten des Abgemahnten zu modifizieren und beraten umfassend zu den mit Abgabe der Erklärung einhergehenden Pflichten und Folgen. Rechtliche Würdigung In der Regel trifft den Inhaber eines Internetanschlusses die Haftung, wenn über seinen Anschluss ein Verstoß gegen das Urheberrecht in Form von Filesharing begangen wird. Sofern der Inhaber jedoch seiner Nachforschungspflicht nachkommt und somit glaubhaft darlegen kann, dass er für den Urheberrechtsverstoß nicht verantwortlich ist, kann die Forderung gegen den Betroffenen nicht durchgesetzt werden. Die Anforderungen an die Nachforschungs- sowie Darlegungs- und Beweispflichten sind nicht allzu hoch so der Bundesgerichtshof.

Klage abgewiesen: Über die Entscheidung Das zuständige Amtsgericht Potsdam verkündete am 10. 10. 2019 folgendes Urteil: Die Klage wird abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es sei der Klägerin nicht gelungen, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der sekundären Darlegungslast erfüllte die Anforderungen. So konnte aufgezeigt werden, dass zum angeblichen Tatzeitpunkt mehrere Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, wie die Ehefrau und Kinder, die im gleichen Haushalt leben. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt nicht daheim, was eine Bestimmung des Täters verhindert. Es ist laut des Gerichts nicht "zumutbar", wenn der Anschlussinhaber die Internetnutzung der einzelnen Familienmitglieder dokumentieren muss, um in etwaigen gerichtlichen Verhandlungen seine Unschuld zu beweisen. Der Beklagte wies aber seine Familienmitglieder mit Zugriff auf den Anschluss darauf hin, dass gesetzeswidrige Handlungen (wie unerlaubtes Filesharing) nicht vorgenommen werden dürfen.

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