00 / 5 ( 23 votes) Der Artikel "Periodenfremde Aufwendungen " befindet sich in der Kategorie: Aufwendungen
Inkrafttreten Die Änderung gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. Neue Gliederungsvorgaben Die Beschreibungen zu Bilanz und GuV im Anhang haben in der Reihenfolge zu erfolgen, in der auch die Nennung der Posten in den Rechenwerken erfolgt. Weitere explizite Gliederungsvorgaben gibt es nicht. Folgende Angabepflichten sind entfallen Angaben zur Währungsrechnung, § 284 Abs. 2 HGB Angaben zur Aufspaltung der Steuer vom Einkommen und Ertrag auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis, § 285 Nr. 285 HGB - Anhang Angaben nach BilRUG. 6 HGB Kostenloser Download Gratis-Spezialreport zum BiLRUG Bringen Sie sich jetzt auf den aktuellen Stand: In unserem Spezialreport finden Sie alle wesentlichen Änderungen nach BilRUG praxisorientiert aufbereitet! Hier klicken und jetzt gratis anfordern! Folgende Angabepflichten wurden geändert Angabe von finanziellen Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften und insgesamt Beschränkung der Angaben auf Geschäfte mit wesentlichen Risiken und Vorteilen, § 285 Br.
Durch die Unterteilung der GuV in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis sollte es dem Bilanzleser ermöglicht werden, voraussichtlich nicht oder nur selten wiederkehrende Ergebnisbeiträge zu erkennen. Die meisten Unternehmen wiesen in ihren Jahresabschlüssen kein außerordentliches Ergebnis aus, da diesem wirklich "außerordentliche" im Sinne von außergewöhnlichen bzw. seltenen Geschäftsvorfällen zugrunde liegen. Alternative Begriffe: A. o. Ergebnis. Inhalt des außerordentlichen Ergebnisses Unter den Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen waren (vor BilRUG) gemäß § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Sofern sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind, waren die außerordentlichen Posten bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften i.
3 HGB Im Geschäftsjahr von Organmitgliedern zurückgezahlte Vorschüsse oder Kredite haben auch erlassene Beträge zu enthalten, § 285 Nr. 9c HGB Bei Beteiligungslisten ist nun auf alle Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB abzustellen, § 285 Nr. 11 HGB Die Abschreibungsdauer der Geschäfts- oder Firmenwerte ist ohne zeitliche Vorgabe zu erläutern, § 285 Nr. 13 HGB Folgende Angabepflichten sind neu Angaben über das Bestehen von Genussscheinen oder –rechten, Wandelschuldschreibungen, Optionsscheinen etc. (folglich § 285 Br. 15a HGB). Bisher wurde dies bereits für AG gefordert, muss nun aber aufgrund der europäischen Vorgaben auf alle Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden. Bei latenten Steuerschulden: Zusätzlich zu den unveränderten Erläuterungspflichten nach § 285 Nr. 29 sind die Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und die Veränderungen im Laufe des Jahres zu beziffern, § 285 Nr. 30 HGB. Jeweils ist nun der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben – soweit nicht von untergeordneter Bedeutung, § 285 Nr. 31 HGB.
Flut- bzw. Hochwasserschäden Flut- bzw. Hochwasserschäden können aufgrund ihres einmaligen bzw. zumindest seltenen Charakters u. U. als außergewöhnliche Aufwendungen erfasst werden. Veräußerung von Beteiligungen Auch der Veräußerungsgewinn einer wesentlichen Beteiligung kann ein außerordentlicher Ertrag sein (bei Unternehmen, die regelmäßig Beteiligungen kaufen/verkaufen eher nicht). Sanierungsmaßnahmen Hohe Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen oder Restrukturierungen werden bei entsprechender Größenordnung oftmals auch unter den außerordentlichen Aufwendungen ausgewiesen. Außerordentliches Ergebnis im Gesamtkostenverfahren Das außerordentliche Ergebnis umfasste in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB die GuV-Posten Nr. 15. bis Nr. 17. Außerordentliches Ergebnis im Umsatzkostenverfahren Das außerordentliche Ergebnis umfasste in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB die GuV-Posten Nr. 14. 16. Das außerordentliche Ergebnis in dem unten aufgeführten Beispiel ist der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen in Höhe von 200.
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V., Outward Bound die weitere Nutzung als Bildungs- und Seminarzentrum.