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Auch früher gab es die Einwilligung, die den Arbeitgeber zur Datenverarbeitung berechtigen konnte. Die DGSVO hat allerdings die Anforderungen an die Einwilligung deutlich verschärft. Der Beschäftigte muss die Einwilligung absolut »freiwillig« erteilen, sonst gilt sie nicht als wirksam erteilt. Ist die Einwilligung zur Datenverarbeitung – wie häufig – Bestandteil des Arbeitsvertrages, so darf bezweifelt werden, ob sie der Beschäftigte freiwillig erteilt hat. Die Einwilligung muss zudem schriftlich vorliegen und – ebenfalls eine wichtige Neuerung – den Zweck der Datenverarbeitung präzise benennen (Art. 7 DSGVO). Allgemein. Auch kann sie jederzeit widerrufen werden, worauf der Beschäftigte vor Abgabe der Einwilligung ausdrücklich hinzuweisen ist. Betriebsvereinbarungen Für die in der Praxis ebenfalls wichtigen Betriebsvereinbarungen als Erlaubnisgrundlage gelten ebenfalls seit der neuen DGSVO erheblich strengere Anforderungen als vorher. Jede Betriebsvereinbarung muss nun dem Grundsatz der »Transparenz« und dem »Verhältnismäßigkeitsgrundsatz« genügen.
Ab jetzt gilt das neue EU-Datenschutzrecht. Beschäftigte sind damit besser geschützt als bisher. Der Arbeitgeber darf auf ihre Daten nur zugreifen, wenn sie eingewilligt haben oder eine Betriebsvereinbarung vorliegt. In beiden Fällen sind die Anforderungen deutlich verschärft worden. Seit dem 25. 5. 2018 gelten die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Persönlichen Daten der Beschäftigten werden an vielen Stellen im Betrieb erhoben. Einfache Daten wie Adresse und Kontonummer benötigt die Personalabteilung des Arbeitgebers allein, um das Entgelt zu überweisen. Erteilung einer Reisegewerbekarte, Wanderlager - DSGVO_Info_Reisegewerbekarte_Legitimationskarte.pdf. Bei der Zeiterfassung fallen Daten an. Jede PC- oder Telefonnutzung steht mit Datenerhebung und Speicherung in Zusammenhang. Immer fallen Mitarbeiterdaten an – teilweise unbemerkt. Und hier gelten nun die strengeren neuen Vorschriften. Doch was heißt das im Detail? Fakt ist: auch in Zukunft gilt der wichtige Grundsatz »Verbot mit Erlaubnisvorbehalt«. Die persönlichen Daten gehören den Mitarbeitern.
Außerdem muss – und dies ist von erheblicher Bedeutung – der Zweck der Datenverarbeitung in der Betriebsvereinbarung konkret benannt werden. In vielen aktuellen Betriebsvereinbarungen finden sich lediglich pauschale Hinweise auf den Verwendungszweck, die dem neuen Recht keinesfalls genügen würden. Auch bei harmloseren Betriebsvereinbarungen muss für alle Beschäftigten klar erkennbar sein, in welchem Umfang ihre Daten erhoben und gespeichert werden (Art. Www ida bayern de media info verpflichtung beschäftigte dsgvo pdf in 1. 5 EU-DSGVO). Die Informationen müssen leicht zugänglich, verständlich und in klarer Sprache abgefasst sein. Allgemeine Prinzipien Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche – also meist der Arbeitgeber – muss zudem eine Reihe allgemeiner Datenschutzprinzipien beachten. Dazu gehören etwa die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz, der Zweckbindung, der Datenminimierung und der Vertraulichkeit sowie die in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerte Rechenschaftspflicht, wonach insbesondere der Umgang mit Daten dokumentiert werden muss.
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