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July 12, 2024, 6:20 pm
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Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. 05. 2014, 18:37 # 14 Hallo Imre, nein, ich habe so gesehen noch nicht beantragt, die Unterbringung zu verlängern. Ich habe fälschlicherweise beantragt, den Unterbringungsbeschluss zu verlängern, bis das Gutachten vorliegt. Das hat den Richter dann anscheinend (zuredht) etwas geärgert und hat er hat mir eine entsprechende Nachricht auf dem AB hinterlassen. :-( Meine Probleme sind folgende: 1. Ich bin immer noch unwissend, ob ich jetzt noch einen neuen Antrag stellen muss oder ob auf meinen Verlängerungsantrag nun ein Gutachten eingeholt wird. 2. Kann ich also doch der Einrichtung gegenüber die Einverständniserklärung unterschreiben, dass ich auch nach dem Ablauf des Beschlusses eine weitere geschlossene Unterbringung wünsche? 3. Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung - und die Eigengefährdung | Rechtslupe. Wie genau muss ich den Antrag ans Gericht formulieren? So etwas........ "musste der Betreute aufgrund von bestehender Eigengefährdung weiter geschlossen untergebracht werden (mit Vortrag der genauen Gefährdungsgründe).

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Auch wenn die Betroffene sich bislang nicht selbst um eine neue Wohnung bemüht hat, ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie mit Hilfe ihres Betreuers, dem auch der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten übertragen ist, neuen Wohnraum finden kann. Soweit in der angegriffenen Entscheidung in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, eine Vermittlung der Betroffenen auf dem freien Wohnungsmarkt sei nicht möglich, beruht dies nicht auf entsprechenden Feststellungen. Insbesondere kann der angegriffenen Entscheidung nicht entnommen werden, ob der Betreuer bereits erfolglos versucht hat, der Betroffenen eine neue Wohnung zu verschaffen. § 1906a BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen... - dejure.org. Zudem hat sich das Landgericht auch nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob einer Obdachlosigkeit der Betroffenen durch andere, gegebenenfalls durch den Betreuer zu organisierende Hilfen begegnet werden könnte. Die Annahme des Landgerichts, die Betroffene werde eine offene Heimunterbringung oder Unterstützungsmaßnahmen Dritter nicht akzeptieren, wird ebenfalls nicht von entsprechenden Feststellungen getragen.

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Zwar mag die Betroffene in der Vergangenheit derartige Hilfsangebote abgelehnt haben. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die inzwischen 70jährige Betroffene auch in ihrer jetzigen Situation diese ablehnende Haltung aufrechterhalten werde. Denn aufgrund der Kündigung ihres Mietverhältnisses und dem damit verbundenen Verlust ihrer Wohnung hat sich die aktuelle Lebenssituation der Betroffenen grundlegend verändert. Daher kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Betroffene nunmehr bereit ist, Hilfen anzunehmen. Erfolglose Bemühungen des Betreuers, der Betroffenen andere Hilfen anzubieten, hat das Landgericht jedenfalls nicht festgestellt. Ebenso wenig hat das Landgericht im vorliegenden Fall ausreichende Feststellungen für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens getroffen, falls eine Unterbringung der Betroffenen unterbleibt. Die angeführte Gefahr einer Verwahrlosung ist als solche nicht ausreichend, eine Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. Antrag auf unterbringung nach 1906 bb brunes. 1 BGB zu begründen, weil damit nicht aufgezeigt ist, inwieweit mit ihr die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für die Betroffene verbunden sein soll 6.

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Die Regelungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1906 BGB) und der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sog. ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht (§ 1906a BGB) wurden durch Gesetz vom 17. 07. 2017 geändert. Problemaufriss und Vorgaben der Rechtsprechung Kann der (volljährige) Patient krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden und damit nicht rechtswirksam in einen Krankenhausaufenthalt und/oder eine bestimmte ärztliche Behandlung einwilligen, so hat darüber der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Verlängerung der Unterbringung, Gutachtenerstellung - Seite 2 - Forum Betreuung. Problematisch sind dabei die Fälle, in denen der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtige einem Krankenhausaufenthalt oder einer bestimmten Behandlungsmaßnahme zustimmt, der Betroffene dies aber im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit, d. h. nur mit sog. natürlichem Willen, ablehnt. Die Verbringung einer einwilligungsunfähigen Person in ein geschlossenes Krankenhaus/eine geschlossene Abteilung gegen deren natürlichen Willen (= betreuungsrechtliche Unterbringung) ist nur zur Abwendung einer konkreten Gesundheitsgefahr für den Betroffenen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1906 BGB).

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2 § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. (3) 1 Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Antrag auf unterbringung nach 1906 bob dylan. (5) 1 Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 2 Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.

03. 01. 2014, 14:01 # 11 Admin/ Berufsbetreuer Registriert seit: 15. 2009 Ort: Mitten in Hessen Beiträge: 4, 552 Hallo bea-Wesel, der Richter hat dir doch schon den Weg vorgezeigt. Du verfügst die Unterbringung und legst dies dem Gericht unverzüglich zur Genehmigung vor. Bis zu einer Gerichtsentscheidung gilt erst einmal deine Unterbringung. Also alles Gute und keine Panik. Wenn jetzt bereits absehbar ist das die Unterbringung über den 16. 1. hinaus notwendig ist beantragst du es eben jetzt schon. Aber da bist du halt nicht mehr im Bereich der vorläufigen Unterbringung, sondern da geht es um eine längerfristige. Antrag auf unterbringung nach 1906 bgb. Da muss der behandelnde Arzt halt wegen einer ärztlichen Stellungnahme in den Quark kommen und das Gericht wird dann sowieso noch einen Gutachter beauftragen. Wenn eine betreuungsrechtliche Unterbringung erfolgt ist der Betreuer derjenige der die Unterbringung ausspricht und das Gericht muss es prüfen und ggfls. genehmigen. Auch die Aufhebung der Unterbringung bei Wegfall der Gründe erfolgt dann durch den Betreuer.

Es muss die Situation vorliegen, dass der Betreute diese medizinische Notwendigkeit zwar aktuell krankheitsbedingt nicht erkennen kann, die Durchführung der Behandlung aber seinem mutmaßlichen und ggf. in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen entspricht. Vor Durchführung der Behandlung muss ernsthaft und mit dem notwendigen Zeitaufwand versucht worden sein, den Betreuten von der Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahe zu überzeugen. Diese muss für den Betreuten das mildeste Mittel darstellen, um die drohende Gesundheitsgefahr abzuwenden und der Nutzen der Behandlung muss die Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Zudem darf eine solche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus erfolgen, in dem die fachlich gebotene Versorgung des Betreuten sichergestellt ist. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass ambulante Zwangsbehandlungen damit auch nach der Neufassung ausgeschlossen bleiben. Die Einwilligung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

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