§ 80 Betrvg ⚖️ Betriebsverfassungsgesetz.Net - Forderungsentkleidete Hypothek Fall

July 10, 2024, 12:02 am

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 2. § 80 BetrVG - Einzelnorm. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; 2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; 3.

§ 80 Betrvg - Einzelnorm

Ehe der Betriebsrat einen externen Sachverständigen ( § 80 Abs. 3 BetrVG) engagiert, wird er den Versuch machen, die benötigten Fachinformationen durch einen sachkundigen Arbeitnehmer zu bekommen! Dagegen spricht auch überhaupt nichts - ganz im Gegenteil. Hinzuziehung eines externen Sachverständigen durch den Betriebsrat - MEYER-KÖRING Rechtsanwälte | Steuerberater. Der Betriebsrat sollte immer ein Interesse daran haben, Fachleute aus dem Betrieb ernst zu nehmen und vielleicht sogar als Verbündete zu gewinnen. Dabei muss der Betriebsrat nicht "jeden" nehmen, der ihm von Arbeitgeber "angeboten" wird, sondern er kann auch bestimmte Personen anfordern, die dann vom Arbeitgeber für diese Zusammenarbeit abgestellt werden müssen (wenn es nicht gerade zwingende betriebliche Gründe gibt, die dies verhindern).

Hinzuziehung Eines Externen Sachverständigen Durch Den Betriebsrat - Meyer-Köring Rechtsanwälte | Steuerberater

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kommt damit erst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat in der zu beurteilenden Angelegenheit abschließend unterrichtet hat, dem Betriebsrat dann immer noch die erforderliche Sachkunde fehlt und er sich diese auch nicht kostengünstiger, etwa durch den Besuch einschlägiger Schulungen oder durch Inanspruchnahme sachkundiger Betriebs- oder Unternehmensangehöriger verschaffen kann ( BAG, Beschluss v. Auch Rechtsanwälte können Sachverständige sein, z. B. dann, wenn der Betriebsrat sich von ihnen gutachterlich in Rechtsfragen beraten lässt, für die ihm eigene (Rechts-)Kenntnisse fehlen. Rechtskenntnisse können Fachkenntnisse nach § 80 Abs. 3 BetrVG sein. 80 betrvg sachverständiger. Entscheidend ist, ob der Anwalt vom Betriebsrat zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er – unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber – für seine Betriebsratsarbeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung von Ausnahmesituationen erforderlich sind ( LAG Köln, Beschluss v. 2007, 4 TaBV 61/06).

§ 80 Abs. 3+4 BetrVG Grundsätzlich wird der Betriebsrat zunächst auf die Hilfe / Information sachkundiger Arbeitnehmer ( § 80 Abs. 2 BetrVG) zurückgreifen, ehe er einen externen Sachverständigen einschaltet. Ist dies geschehen und hat der Betriebsrat weitergehenden Bedarf nach mehr (oder objektiverer) Information, dann hat er in jedem Fall das Recht, einen externen Sachverständigen eigener Wahl zu bekommen! Dies wird schon deshalb häufig nötig sein, weil z. B. ein im Haus beschäftigter IT-Experte zwar Auskunft über die funktionsweise einer neuen Software geben kann, aber keine Kenntnisse darüber besitzt, wie der Schutz der Arbeitnehmer vor einer unerwünschten Leistungskontrolle in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Dabei gilt dann: Wenn ein externer Sachverständiger keine Kosten verursacht (etwa weil er von der zuständigen Gewerkschaft geschickt wird), kann der Betriebsrat ihn ohne Weiteres einladen und muss über die Tatsache seines Kommens den Arbeitgeber lediglich informieren.

II. Einheitstheorie Eine andere, möglicherweise herrschende Meinung ist die Einheitstheorie. Sie verneint die Möglichkeit der Trennung von Hypothek und Forderung. Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek | Juraexamen.info. Eine Trennung von Hypothek und Forderung müsse durch eine Zusammenführung vermieden werden, da der Grundsatz der Akzessorietät für die Hypothek gelte. Eine Trennung von Hypothek und Forderung könne deshalb nach § 1153 II BGB nicht erfolgen. Aus diesem Grund folge die Forderung der Hypothek nach, sodass im Beispielsfall X neben der Hypothek auch die Forderung erwerben würde. Nach dieser Ansicht wäre eine eine Trennung von Hypothek und Forderung mithin nicht akzeptabel.

Der Gutgläubige Zweiterwerb Der Hypothek | Juraexamen.Info

Konstellation 1: Mangel liegt in der Hypothek In der ersten Konstellation ist die Hypothek zwar im Grundbuch eingetragen, aus irgendeinem Grund nicht wirksam entstanden. Bsp. A hat gegenüber S eine Forderung i. H. v. 100. 000Euro. Zur Sicherung bestellt ihm der S eine Hypothek, die auch ins Grundbuch eingetragen wird. Hypothekenklausur - Jura Individuell. Allerdings war S zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung total betrunken, was A auch wusste. Später tritt A seinem Gläubiger G die hypothekarisch gesicherte Forderung in der Form des § 1154 I BGB ab, wobei er G nichts von der Volltrunkenheit des A erzählt. Kann G in das Grundstück vollstrecken? Im vorliegenden Fall besteht also eine wirksame Forderung, aber keine wirksame Hypothek. Gleichwohl wird beides an einen gutgläubigen Zweiterwerber übertragen. Dieser kann in das Grundstück vollstrecken, wenn er Inhaber der Hypothek an dem Grundstück geworden ist. Wendet man bei der Prüfung der Übertragung obiges Prüfungsschema an, so wird man zunächst zu dem Ergebnis kommen, dass alle Punkte für die Abtretung der Forderung erfüllt sind.

Hypothekenklausur - Jura Individuell

Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist der Forderungsinhaber. Es ist beim Zweiterwerb einer Hypothek jedoch die Forderungsfiktion nach §§ 1138, 892 BGB zu beachten. Beispiel: A war unerkannt geisteskrank, als er das Darlehen aufnahm. Daher besteht die Darlehensforderung nicht, sodass auch keine Abtretung erfolgen kann, da ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen grundsätzlich nicht existiert. Hier geht es C jedoch um den Erwerb der Hypothek. Daher ist in § 1138 BGB geregelt, dass die Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs unter den Voraussetzungen des § 892 BGB fingiert wird, wenn der Erwerber bezüglich des Bestehens der Forderung gutgläubig ist. II. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB Für den Fall der Abtretung einer bestehenden Hypothek tritt der Zweiterwerb einer Hypothek dadurch ein, dass diese kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht, vgl. § 1153 I BGB. Besteht die Hypothek nicht, ist jedoch ein gutgläubiger Zweiterwerb gemäß § 892 BGB analog möglich. § 892 BGB setzt ein Rechtsgeschäft i.

hey liebe wpr2-lernende ich steh ziemlich an bei der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek, genauer gesagt beim Fall 7 im WPR-Fall-Skriptum (war in der Einheit leider nicht da). Es ist ja so, dass der GLÄUBIGER eine Aufsandungserklärung zur Löschung der Hypothek auf jeden Fall erteilen muss, wenn der Schuldner die Forderung beglichen hat, und der SCHULDNER wählen kann ob er das Pfandrecht tatsächlich löscht oder in der Höhe der ursprünglichen Hypothek im GB stehen lässt. So, nun habe ich Probleme mit den Personen. In der Fallösung, die ich habe, muss EMMA (Eigentümerin der Liegenschaft, begleicht Forderung von Viktoria) der Löschung zustimmen und VIKTORIA (die eine Forderung im 1. Rang hat) kann entscheiden ob sie das Pfandrecht löschen lässt oder belässt. Stimmt das denn so? Ich dachte nämlich ursprünglich, es wäre umgekehrt... Kann mir jemand diese Konstruktion vielleicht nochmal erklären? Ich glaub einfach, ich bin hier zur Gänze verwirrt vielen dank! pes

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