Notarielles Nachlassverzeichnis - Frag-Einen-Anwalt.De

July 2, 2024, 2:59 pm

Meine Frage zielt speziell auf das von Ihnen genannte und mir bekannte Anwesenheitsrecht ab: darf ich mich lediglich im selben Raum aufhalten? Darf ich, ohne aktiv Fragen zu stellen, parallel mit über die Schulter schauen? So wird das im Internet oft beschrieben!? Gehören die Kontoauszüge meines Vaters der letzten 10 Jahre zu den Ausführungen den Urkunden des genannten Paragraphen 810? Danke nochmals, Ein Ratsuchender Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 01. BGH: Einmalige Anwesenheit des Erben beim Notar für Nachlassverzeichnis ausreichend | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 2016 | 10:40 Vielen Dank für die Nachfrage. Anwesenheitsrecht ist wörtlich zu nehmen: Sie haben nur das Recht, anwesend zu sein und mithin als stiiler Beobachter dem Treiben zuzusehen. Zu mehr würde ich im Notartermin auch nicht raten. Weitere Belege, soweit rechtlich zulässig, können später nachgefordert werden, etwa über Ihren Anwalt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruches über Schenkungen gemäß § 2325 BGB gelten letztenlich die gleichen Grundsätze. Nur in besonderen Einzelfällen können Belege verlangt werden. Keinesfalls besteht ein Anspruch auf Vorlage aller Kontoauszüge der letzten 10 Jahre.

Bgh: Einmalige Anwesenheit Des Erben Beim Notar Für Nachlassverzeichnis Ausreichend | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

Notar muss den Nachlassbestand selbstständig ermitteln Dabei ging das OLG davon aus, dass ein Notar bei einem notariellen Nachlassverzeichnis den Umfang der Erbschaft selbst ermitteln und den Nachlassbestand auch selber feststellen müsse. Dabei könne er aber zunächst von den Angaben des auskunftspflichtigen Erben ausgehen. Diesen Anforderungen würde das vorgelegte Verzeichnis entsprechen. Zweifel des Pflichtteilsberechtigten an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses bewertete das OLG pauschal als "unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. " Weiter hielt das OLG auch den Einwand des Pflichtteilsberechtigten, wonach das Nachlassverzeichnis alleine deswegen unzureichend sei, weil er, der Pflichtteilsberechtigte, im Rahmen der Überarbeitung des Verzeichnisses nicht persönlich hinzugezogen worden sei, für nicht durchschlagend. Zwar stehe ein solches Anwesenheitsrecht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich zu, es habe aber bei dem Notartermin aus dem Jahr 2015 "keine Rolle" mehr gespielt.

Gemäß § 888 ZPO kann die Vorlage des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses durch Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden. Weiter bestätigte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Stellung des Notars dadurch gekennzeichnet ist, dass er den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, er also den Inhalt des Nachlassverzeichnisses persönlich verantwortet. Er ist zwar in der Ausgestaltung seines Verfahrens weitgehend frei. Er darf sich allerdings nicht darauf beschränken, lediglich eine Plausibilitätsprüfung bezüglich der Angaben des Erben durchzuführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand eben selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter für erforderlich halten würde. Häufig werden diese Aspekte deshalb relevant, weil der Pflichtteilsberechtigte von der Tätigkeit des Notars erwartet, dass er in geeigneter Weise – z.

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