§ 8d KStG wurde mit Gesetz vom 20. Dezember 2016 als weitere Ausnahme zu der Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt. Das Ziel der Norm besteht darin, Körperschaften die Möglichkeit zu eröffnen, nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs i. S. Entwurf bmf schreiben 8c kstg 2019. d. § 8c KStG weiterhin nutzen zu können. Die Regelung soll insbesondere auch Startups helfen, die in der Anfangsphase sehr häufig Verlust machen und denen durch den Einstieg von Investoren der Untergang der Verlustvorträge droht. Zusätzlich erhofft sich der Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8c KStG durch die Einführung des § 8d KStG zumindest abgemildert zu haben. Der komplexe Regelungsinhalt und die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe in § 8d KStG führten und führen in der Praxis zu einer großen Anzahl von Zweifelsfragen. Aus diesem Grund gab es vermehrt Stimmen, die ein BMF-Schreiben zu dem Thema forderten, damit es eine Orientierungshilfe für die Praxis gibt, in welcher Weise die Finanzverwaltung die Regelung des § 8d KStG anwenden möchte.
Es bleibt abzuwarten, ob sich auch der Europäische Gerichtshof dieser Auffassung anschließen wird. Ansprechpartner: Thorsten Hintze