Geh-, Fahr- Und Leistungsrecht - Frag-Einen-Anwalt.De

July 3, 2024, 12:06 am
Frage vom 2. 7. 2009 | 12:44 Von Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich) Geh-Fahr und Leitungsrechte Wir haben vor, ein sog. Hammergrundstück mit dazugehörigem 36x3m langem Weg in Brandenburg zu kaufen. Der Weg ist somit unser Eigentum. Das momentan noch zu verkaufende, vordere Grundstück, welches rechtseitig an diesem Weg anliegt ist von einem interessiertem Paar reserviert worden. Nun fragt dieses besagte Paar: Ob es diesen Weg mit nutzen kann bzw. Ihre Erschliessung meinsam mit uns in diesen Weg legen kann. Wie kann man diese Geh-Fahr-und Leitungsrechte vertraglich festhalten? Geh-, Fahr- und Leitungsrechte / Luckenwalde. Ist eine Grundbucheintragung noch nachträglich möglich und wer zahlt diese und sollte, muß man sich die finanzielle Beteiligung vertraglich/notariell von den Interessenten bestätigen lassen? Vielen dank im Voraus # 1 Antwort vom 2. 2009 | 14:56 Von Status: Lehrling (1127 Beiträge, 627x hilfreich) Am besten ihr setzt einen Vertrag in dem alle relevanten Punkte geregelt werden auf. Und lasst dann ein Wegerecht und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß der vertraglichen Vereinbarungen eintragen.

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Das Bauamt will wie beschrieben diese Baulast jetzt nachholen und den Fall "vervollständigen". Hierzu wird es unsere hinteren Parteien anschreiben und die Eintragung einer Baulast abfordern. Müssen sich hierzu die hinteren Parteien mit uns abstimmen, bzw. benötigen sie unsere Unterschrift? Wenn das so wäre, ist ja eine Verhandlung über die anderen Themen gut möglich. Und was passiert, wenn wir uns nicht einigen, sind dann die hinteren Grundstücke wirklich nicht erschlossen, bzw. was hätte dies für Auswirkungen für unsere Nachbarn bzw. für uns. Mit freundliche Grüßen Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 04. 2012 | 19:29 Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Geh fahr und leitungsrecht tv. Die Baulast stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dar und nur diese kann daraus unmittelbar Rechte herleiten. Die Rechte und Pflichten Ihrer Nachbarn Ihnen gegenüber werden sich hingegen aus der schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben, die Sie unbedingt besorgen müssen, da diese entscheidend ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Geh-Fahr und Leitungsrechte Baurecht. Mit freundlichen Grüßen Katja Schulze Rechtsanwältin Rechtsanwälte Schulze & Greif Partnerschaftsgesellschaft Zwickauer Straße 154 09116 Chemnitz Tel. : 0371/433111-0 Fax: 0371/433111-11 E-Mail:

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Lt. Bauamt/Vermesser sind die Kosten der Vermessung durch die hinteren Parteien zu tragen (würden wir ggf. auch übernehmen). Darüber hinaus sind wir vom Bauamt aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung zur Baulast abzugeben. Uns stellt sich jetzt die Frage, wie sich die rechtliche Situation darstellt und wie wir vorgehen sollen. Wir wollen natürlich auch mit den hinteren Parteien eine vertragliche Reglung zur Nutzung, Reinigung/Winterdienst und Instandsetzung des Weges treffen, den wir nicht nutzen. Welche Argumentation haben wir gegenüber diesen Parteien, die ja jetzt schon die bisherige Grunddienstbarkeit nutzen. Nach Aussage des Bauamtes sind die hinteren beiden Grundstücke auf Grund der bisherigen Regelung nicht erschlossen (!? ). Geh fahr und leitungsrecht mit. Gibt es im möglichen Streitfall unsererseits ggf. ein Druckmittel das Geh-, Fahr und Leitungsrecht ggf. zu versagen/einzuschränken, wie gesagt wir wollen grds. keinen Streit, aber die hinteren Parteien hätten u. E. ja jetzt kein Handlungsbedarf (6 Meter sind besser als 3 Meter).

Wie eine solche Kostenverteilung stattzufinden hat, bestimmt § 1020 S. 2 BGB nicht. Der Bundesgerichtshof greift daher insoweit auf die Regelungen zum Recht der Gemeinschaft ( §§ 741 ff. BGB) zurück. Gemäß §§ 748, 742 BGB würden im Zweifel daher Ihr Nachbar als Dienstbarkeitsberechtigter sowie Sie als Eigentümer die Kosten je zur Hälfte tragen. Geh-, Fahr- und Leistungsrecht - frag-einen-anwalt.de. Zu berücksichtigen ist, dass diese Grundsätze zur Unterhaltung und Kostentragung jedoch nur für die "Unterhaltung" einer Anlage auf Ihrem Grundstück gelten. Der Begriff "Unterhaltung" bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Im Regelfall wird damit nur eine Instandhaltung/Instandsetzung gemeint. Der reine Neubau einer Toranlage wird im Zweifel jedoch von einer "Unterhaltung" im Sinne des Gesetzes nicht erfasst sein. Etwas anderes könnte z. B. dann gelten, wenn ursprünglich ein Tor vorhanden war, dieses beschädigt oder zerstört worden ist und nun neu aufgebaut werden soll. Ob die Pflasterarbeiten noch eine "Unterhaltungsmaßnahme" darstellen oder auch insoweit eine Neuerrichtung vorliegt, kann ich leider ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts nicht abschließend entscheiden.

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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, beim Thema der Anfrage geht es um einen Sachverhalt zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bundesland Berlin. Wir haben Anfang dieses Jahres aus einem Insolvenzverfahren ein Grundstück gekauft und bauen darauf ein Einfamilienhaus. Das Grundstück befindet sich vorne an der Straße, im hinteren Bereich befinden sich zwei weitere bereits existierende Einfamilienhäuser, denen wir ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geben. Neben uns gibt es spiegelbildlich, die gleiche Konstellation (1 Haus vorne und zwei Häuser hinten). Bisher war der Weg nach hinten 6 Meter breit (drei Meter von unserem Grundstück und drei Meter vom Nachbarn, ohne mittlere Trennung), das Geh, - Wege- und Leitungsrecht wird auch seit Jahren genutzt. Geh fahr und leitungsrecht tor. Die 6 Meter sind zum damaligen Zeitpunkt zu Stande gekommen, da die Eigentumsverhältnisse bei unserem Grundstück nicht ganz klar waren und deshalb eine Einigung auf 1, 50/1, 50 nicht möglich war. Wir haben uns jetzt mit dem vorderen Nachbarn geeinigt, zukünftig insgesamt 3 Meter zur Verfügung zu stellen, also jeder 1, 50 Meter.

Hinsichtlich der Benutzung durch Besucher Ihres Nachbarn kommt es ebenfalls maßgeblich auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit an. Die Absperrung eines zunächst offenen Weges führt leider oft zu Streitigkeiten. Auch hier ist letztlich der konkrete Einzelfall entscheidend. Wegerechte berechtigen grundsätzlich auch zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art, es sei denn, es ist etwas anderes geregelt. Bei Wohngrundstücken deckt das Wegerecht auch die Ausübung durch Hausgenossen, Besucher und Mieter ab. Das heißt, grundsätzlich könnte Ihr Nachbar verlangen, dass auch seine Besucher den Weg mit dem PKW befahren können. Das Fahrrecht beinhaltet jedoch z. grundsätzlich kein Abstellrecht. Ob es in Ihrem Fall spezielle Gründe gibt, dem Nachbarn das Befahren des Wegs durch Besucher zu untersagen, ließe sich erst nach einer umfassenden Prüfung des gesamten Sachverhalts abschließend beurteilen. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt (Urteil vom 29. 1985, Az. : 10 U 22/85) das Anbringen eines verschlossenen Tors gebilligt, wenn dem Nachbarn, aber auch seinen Besuchern der Zutritt gewährleistet wurde.

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