V. m. der Durchführungsverordnung zur Dublin III- VO ( EU) Nr. 118/2014 und die EURODAC II- VO ( EU) Nr. Dubliner in deutschland 7. 603/2013. Findet eine Überstellung nicht innerhalb der maßgeblichen Überstellungsfrist statt, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Deutschland über. Bei Drittstaatsangehörigen, die sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben, wird ebenfalls ein Dublin-Verfahren durchgeführt. Falls bereits in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz erteilt wurde, findet die Dublin III- VO keine Anwendung. Ein weiterer Asylantrag in Deutschland ist unzulässig, wobei die Abschiebung in den Mitgliedstaat erfolgt, der Schutz gewährt hat.
Das Dublin-Verfahren ist der Teil des Asylverfahrens, in dem das BAMF prüft, ob Deutschland für den Asylantrag zuständig ist. Das Dublin-Verfahren hat seinen Namen von den europäischen Regelungen zur Zuständigkeit für Asylverfahren, die ursprünglich in der irischen Hauptstadt vereinbart wurden. Inzwischen gilt hierfür die Dublin-III-Verordnung. Neben den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union wenden die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island die Verordnung an. Die Dublin-III-Verordnung legt Kriterien für die Zuständigkeit für ein Asylverfahren fest. Diese Regelungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der "Dublin-Staaten" inhaltlich geprüft wird, die Betroffenen also nicht von Staat zu Staat weiterverwiesen werden. Dabei soll allerdings nur ein Asylverfahren durchgeführt werden, also ein Asylbegehren nur einmal inhaltlich geprüft werden, auch wenn Asylsuchende in mehreren europäischen Ländern Asylanträge stellen. Dubliner Übereinkommen | bpb.de. Die Dublin-Verordnung gibt anhand von Zuständigkeitskriterien eine festgelegte Prüfungsreihenfolge vor.
An erster Stelle sind das Kindeswohl und die Familieneinheit ausschlaggebend (siehe Dublin-Familienzusammenführung). Falls aufgrund dessen die Zuständigkeit nicht geklärt werden kann, wird geprüft, ob sie sich durch die legalen Einreise oder den illegalen Grenzübertritt ergibt. Die betroffene Person muss über die Einleitung eines Dublin-Verfahrens informiert werden und dazu in einem "persönlichen Gespräch" angehört werden. Hält das BAMF einen anderen Staat für zuständig, kann es nach Durchführung eines festgelegten (Wieder-)Aufnahmeverfahrens den Asylantrag als " unzulässig " ablehnen (vgl. Migration innerhalb Europas nimmt zu: Warum das Dublin-Asylsystem nicht funktioniert - Politik - Tagesspiegel. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a AsylG). Hiergegen ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Wird im Rahmen des Dublin-Verfahrens aber die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt oder ist es nicht möglich, die betroffene Person (rechtzeitig) in den eigentlich zuständigen Staat zu "überstellen", beginnt grundsätzlich das "normale" nationale Asylverfahren. Das bedeutet, dass nun das Schutzbegehren inhaltlich vom BAMF geprüft wird.
Diesen Inhalt gibt es auch auf Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III- VO (s. u. rechtliche Grundlagen) legt Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Sie findet Anwendung in allen EU -Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Dubliner in deutschland. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatengestellt wird, materiell-rechtlich nur durch einen Staat geprüft wird. Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw. begrenzt werden. Ablauf des Dublin-Verfahrens im Bundesamt Nach erfolgter Antragstellung in der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes oder im zuständigen Ankunftszentrum findet das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Dublin III- VO statt, dessen Inhalt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren vom Bundesamt herangezogen wird.