Linessa Foren-Praktikant(in) Beiträge: 5 Registriert: 25. 09. 2013, 12:03 Beruf: RA-Fachangestellte Software: RA-Micro 23. 10. 2013, 11:11 Hallo an alle, ich muss jetzt noch einmal fragen, wann die Betreuungsgebühr bei der Abrechnung der Grundschuuld anfällt: Standardsituation: Der Kaufvertrag enthält die Auflage, dass von der Finanzierungsvollmacht nur bei eingeschränktem Sicherungszweck (das übliche, allerdings ohne Abtretung) Gebrauch gemacht werden darf. Weitere Auflagen in dem Sinne, das besondere Einverständnis oder Kenntnisnahem der Bank einzuholen, bestehen nicht. Die Grundschuld wird entsprechend mit eingeschränktem Sicherungszweck beurkundet, Bank erhält die entsprechende vollstr. Ausfertigung. Entsteht hierfür eine Betreuungsgebühr nach dem Wert der Grundschuld oder nicht. Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Doppelvollmacht des Notars | Notarrecht Aktuell. Ferner: Die Bank will die Entgegennahme durch den Notar im Hinblick auf § 873 BGB so dass 22200 Nr. 7 anfällt. Damit wird die evtl. Betreuungsgebühr für die Einschränkung des Sicherungszweckes ja wohl auf jeden Fall abgegolten sein.
Der Kreditgeber darf so auch dann vollstrecken, wenn Sie diese Verbindlichkeiten, die Sie überhaupt nicht im Auge hatten, nicht erfüllen. Hier gilt es, eine Einschränkung der Zweckerklärung anzustreben, die mit dem Kreditgeber ausgehandelt und vereinbart werden muss. Der Notar kann diese Einschränkung nicht bewirken, aber Ihnen wertvolle Tipps zu diesem Problemkreis geben. Was passiert nach Rückzahlung? Entgegennahme grundschuld durch notar den. Wenn Sie das Darlehen endlich abgezahlt haben, fragen Sie sich was jetzt zu unternehmen ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Oft soll die Löschung der Grundschuld im Grundbuch erfolgen. Als Eigentümer steht Ihnen nach Begleichung aller gesicherten Forderungen ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu. Diese muss Ihnen der Kreditgeber auf entsprechende Anforderung aushändigen. Die Löschung der Grundschuld im Grundbuch können Sie dann über den Notar veranlassen, da Sie als Eigentümer der Löschung vor einem Notar zustimmen müssen. Je nach Ausgestaltung der Bedingungen der Grundschuld haben Sie auch die Möglichkeit die Grundschuld "stehen zu lassen", um diese zur Sicherung etwaiger künftiger Verbindlichkeiten zu verwenden.