§ 338 Zpo - Einspruch - Dejure.Org

June 3, 2024, 12:08 am

AW: unbegründeter Einspruch gegen Versäumnisurteil Ja, im Schreiben vom Gericht wurde die Verschiebung des Termins mit dienstlichen Gründen begründet. Das ist die zweite Klage, die sich auf die Gehälter Mai bis einschl. August bezieht. Das mit dem letzten Satz stimmt. Wobei ich mich immer wieder frage wozu es Fristen gibt, wenn diese dann ganz einfach immer wieder verlängert werden können. Ein kleines Beispiel, auch wenn es nicht aus dem Arbeitsrecht ist, für die Willkür mancher Gerichte. Der Fall liegt 4 Jahre zurück. Im Jahr 2007 habe ich bei meiner Bank, die mit dem großen S, einen Kredit in Höhe von 5000€ aufgenommen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, gegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit etc. abgesichert zu sein. Bei dem Beratungsgespräch habe ich mehrmals darauf hingewiesen, dass mein Arbeitsvertrag befristet sei. Einspruch gegen versäumnisurteil begründung. Dies ging aus dem AV und auch aus der Lohnabrechnung hervor. Beides wurde von der Sachbearbeiterin kopiert und abgeheftet. Nach 2 Jahren wurde mein AV nicht verlängert.

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Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. Einspruch gegen Versäumnisurteil? - frag-einen-anwalt.de. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat.

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