Frage vom 23. 2. 2018 | 12:33 Von Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich) Verpflegungsmehraufwand im 24 Stunden Dienst Guten Tag, Ich bin Angehöriger einer Berufsfeuerwehr und während des gesamten Jahres an meiner ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen. In der Steuererklärung kann ich somit als Werbekosten die normale Entfernungspauschale für die Anzahl Tage ansetzen, an denen ich Dienst hatte. Wann kann ein Rettungssanitäter Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen? - Ebner Stolz. Soweit, so klar. Ein Kollege, welcher exakt die gleichen Voraussetzungen hat wie ich, hatte in seiner letzten Steuererklärung auch eine Verpflegungsmehraugwendung geltend gemacht. Seine Begründung war, dass er ja ständig 24 Stunden von zu Hause abwesend war. Dass die Verpflegungsmehraufwendung jedoch nur bei Dienstreisen oder bei Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann, ist mir bekannt. Auch beim Kollegen ist die Feuerwache in der er während des gesamten Jahres seinen Dienst verrichtete, seine erste Tätigkeitsstätte. Trotzdem wurde die volle von ihm angesetzte Summe vom Finanzamt anerkannt.
Das angefochtene Urteil geht daher zu Unrecht davon aus, dass es für die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 3 i. 5 EStG bereits ausreichend sei, dass der Kläger sich dem ständigen Wechsel der ihm zugewiesenen Einsatzorte an den einzelnen Rettungsstationen nicht habe entziehen können. Der Frage, ob der Kläger an den Rettungswachen und gegebenenfalls auch an den Krankenhäusern sowie am Standort des Rettungshubschraubers eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte, weil es sich dabei um betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers gehandelt haben könnte, denen der Kläger dauerhaft zugeordnet war, ist das FG nicht nachgegangen. Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand - Rechtsportal. In Betracht käme hier insbesondere die Rettungswache in M Ost (T-Platz), an der sich auch der örtliche Betriebssitz des DRK befand. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, haben die Kläger im Einspruchsverfahren im Übrigen selbst vorgetragen, dass dort der Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers gelegen habe. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.
116 EUR (2004) und 1. 098 EUR (2005) in Abzug gebracht werden. 6 Das FA beantragt, die Revision teilweise als unbegründet zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG ist zu Unrecht von mehreren Tätigkeitsmittelpunkten ausgegangen. 8 1. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i. V. Mehrverpflegungsaufwand im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen.
). Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 9. 6. 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15). 10 b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach früherer Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. 12. 2011 IV C 5 – S 2353/11/10010). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
Ob dies der Fall ist, entscheidet sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten. Infolgedessen hatten der Kläger unter Berücksichtigung seiner ausgebliebenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes im Streitjahr 2012 weder eine Einsatzwechseltätigkeit noch eine typischerweise "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. 3 EStG 2012 wahrgenommen, so dass sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen allein nach § 4 Abs. 2 u. 5 EStG 2012 richtete. Die danach einschlägigen tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen. Zwar kann die Tätigkeit eines Notarzt- oder Rettungswagenfahrers grundsätzlich eine Fahrtätigkeit i.
Anonymous 27. Januar 2002 Erledigt #1 Hallo, ich arbeite im Rettungsdienst und habe meistens einen Mehrverpflegungsaufwand gebe ich jetzt schon mehrere Jahre beim FA jetzt wurde der M. immer abgelehnt(begründung es handelt sich weder um eine Einsatzwechseltätigkeit noch um eine reine Fahrtätigkeit) noch schöner ist das manche Kollegen den M. kann mir weiter helfen? #2 Hallo Oliver Das ist eine sch..... Situation für dich. Wenn du darauf bestehst dass die anderen Kollegen den Verpflegungsmehraufwand anerkannt bekommen und du nicht, ist´s schlecht für deine Kollegen. So ist´s schlecht für dich. Bis 1990 war es möglich, allein bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden am Tag eine pauschale von 3, --DM zu bekommen. Das BFH-Urteil vom 21. 01. 1994 - VI R 112/92 hat dies auch bestätigt. Zahlt der Arbeitgeber nichts dazu? Sieht schlecht aus für dich. Kannst nur hoffen, dass du bald einen anderen Sachbearbeiter bekommst. Viel Glück #3 Hallo Ralph, der Arbeitgeber gibt schon was dazu (steht aber nicht im Verhältnis was ich beim FA angeben kann), das schöne ist es wird wieder versteuert und dann bleibt wieder nicht viel übrig.
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