Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat mit Beschluss vom 7. Februar 2006 in einem Berufungszulassungsverfahren (8 LA 118/05) entschieden, dass die Zahnärztekammer Niedersachsen für Mitglieder ihres Alterversorgungswerks das Renteneintrittsalter, d. h. das Alter, ab dem ein Mitglied ohne Abschläge Altersrente beziehen kann, von 60 Jahren stufenweise auf 63 Jahre heraufsetzten durfte. Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den Erträgen der von den Zahnärzten zu leistenden Beiträge. Niedersächsische Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Versorgung | Nds. Oberverwaltungsgericht. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über das Renteneintrittsalter, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog.
Die erzielbaren Zinssätze für Kapitalanlagen seien deutlich zurückgegangen, sodass die Rentenanpassung gegenwärtig vermindert werden müsse. Die versicherungsmathematisch berechneten Rentenanwartschaften (Grundrenten) blieben von diesen Schwankungen unberührt. Über viele Jahre habe das Altersversorgungswerk die Rentenanpassung auf einem hohen Stand halten können. Für 2003 sei bei der Rentenanpassung eine Absenkung um 10% notwendig. Dieser Kürzungsbetrag basiere auf langfristigen Hochrechnungen und Forderungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. 10 Mit dem vom Kläger am 9. Januar 2003 dagegen eingelegten Widerspruch hat dieser geltend gemacht, es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die bisher monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1. 581, -- EUR auf 1. 498, -- EUR gekürzt werden müsse. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen in english. Die Rentenkürzung sei weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Die Rente befinde sich schon auf dem sozial niedrigsten Stand. Kürzungen könnten von ihm nicht mehr hingenommen werden. 11 Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 zurückgewiesen.
Zu diesem zwingenden Ergebnis gelangt man allerdings bei der gebotenen Auslegung der Bestimmungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. 7 Bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Abfindung eine einmalige (Geld-)Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen (vgl. Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 1, S. 39, Stichworte "Abfindung" und "Abfinden"; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwort "Abfindung" unter, Stand: 11. 10. 2011). Eine Abfindung setzt also schon nach der allgemeinen Wortbedeutung voraus, dass andere Rechtsansprüche bestehen, die abgefunden werden sollen. Von dieser allgemeinen Bedeutung des Wortes Abfindung ist offensichtlich auch der Satzungsgeber der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten ausgegangen. Niedersächsische Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente mit 60 Jahren | Nds. Oberverwaltungsgericht. Denn nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH wird die Abfindung in einem Betrag ausschließlich für bestehende "Rentenansprüche" gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Rentenanpassung wie im Vorjahr bestehe nicht. Vielmehr müsse jährlich über den Anpassungssatz beschlossen werden. Die Versorgungsempfänger seien in den Bescheiden stets darauf hingewiesen worden, dass jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen werde, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst werden könne. 12 Mit der vom Kläger dagegen am 2. Juni 2003 erhobenen Klage macht er geltend, aus den Vorschriften der Alterssicherungsordnung gehe nicht hervor, dass die Altersrente in Form einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung gewährt werde. In den Rentenbescheiden habe die Beklagte immer nur einen Endbetrag ausgewiesen. Wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze, sei aus den Rentenbescheiden bis zu dem hier angefochtenen Bescheid nie hervorgegangen. Bei der Rente nach der Alterssicherungsordnung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von Art. Ansprechpartner » ZKN - Zahnärztekammer Niedersachsen. 14 GG geschützte grundrechtliche Position. In diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch könne nicht ohne sachlichen Grund mit einer Kürzung eingegriffen werden.
Diese Entscheidung sei notwendig gewesen, um wirtschaftlichen Schaden vom Versorgungswerk abzuwenden. Wegen des rapiden Kursverfalls auf dem Kapitalmarkt seien für das Jahr 2002 erhebliche Abschreibungen erforderlich gewesen. Für die notwendige Zuführung zur Deckungsrückstellung sei es erforderlich gewesen, die in der Vergangenheit gebildete Verlustrücklage vollständig aufzulösen und erhebliche Beträge der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung zu entnehmen. Die versicherungstechnische Rückstellung habe sich dadurch am 1. 1. 2003 von ca 75, 6 Mio. EUR auf etwa 14, 4 Mio. EUR reduziert. Da für die Rentenanpassung für das Jahr 2003 knapp 13 Mio. EUR erforderlich seien, werde die versicherungstechnische Rückstellung Ende 2003 nahezu aufgezehrt sein. Der Kläger sei stets darauf hingewiesen, dass es keine Garantie auf Gewährung einer bestimmten Rentenanpassung gebe. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2003 erhielten die Rentner einen Bescheid, in dem die Grundleistung und die monatliche Rentenanpassung und der sich daraus ergebende Zahlbetrag aufgeführt sei.
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