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July 10, 2024, 8:02 am
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bb) Schutzzweck. Rn 230 Eine Norm kommt nur als Schutzgesetz iSd § 823 II in Betracht, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch die Interessen des Einzelnen gezielt schützen soll; ein Individualschutz ausschließlich als Reflex des Schutzes von Allgemeininteressen, wie zB bei § 267 StGB, reicht nicht aus (s zB BGHZ 66, 388, 390; NJW 05, 2923, 2924; BGHZ 176, 281 Rz 51; VersR 10, 1234 Rz 26; MDR 15, 83 Rz 13; NJW 19, 3003 Rz 12; VersR 20, 1452 Rz 10, jew mwN). Das in diesem Zusammenhang vom BGH (insb BGHZ 40, 306, 307; 100, 13, 19; 106, 204, 206 f; 116, 7, 13) verwendete Argument, die Norm müsse eine Grundlage für die Befugnis des Vermögensträgers bieten, den Geltungsanspruch gegen den Verletzer mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs selbst durchzusetzen (im Gegensatz insb zur ausschließlichen Sanktionierung durch Behörden), wird allerdings zu Recht als Zirkelschluss kritisiert (Staud/J Hager § 823 Rz G 21; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 528; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 157).

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Je tiefer man sich im Jurastudium befindet, desto mehr Anspruchsgrundlagen lernt man über die verschiedenen Teile des BGB kennen. Damit nicht jeder kreuz und quer prüft (und um sich viel Arbeit zu ersparen) gibt es eine Reihenfolge, die eingehalten werden muss. Diese schaut so aus: Vertraglich Quasi-Vertraglich Sachenrechtlich (auch dinglich) Deliktisch Bereicherungsrechtlich Die Reihenfolge kann man sich auch wunderbar mit einer kleinen Eselsbrücke merken: " V iel q uatsch s chreibt d er B earbeiter".
Arg. : § 831 BGB lex specialis B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB C. Kein Ausschluss I. Mitverschulden, § 254 BGB § 254 II 2 BGB gilt auch für § 254 I BGB. II. Gesetzlich Beispiel: Personenschäden im Betrieb, §§ 104 ff. SGB VII III. Prüfungsaufbau 823 bgb head. Grundsätze der gestörten Gesamtschuld Problem: Rechtsfolgen der gestörten Gesamtschuld aA: Wortlautlösung. Volle Haftung des Schädigers im Außenverhältnis. Kein Regress im Innenverhältnis der Schädiger. aA: Lehre von der fingierten Gesamtschuld. Volle Haftung im Außenverhältnis. Regress im Innenverhältnis der Schädiger, § 426 BGB analog. hM (Rspr. ): Kürzung im Außenverhältnis. In dem Umfang, wie die anderen Schädiger von der Haftung befreit sind, wird die Haftung des Schädigers im Außenverhältnis gekürzt. : Gerechter Interessenausgleich. IV. Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit Einfache Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers: keine Haftung des Arbeitnehmers Mittlere Fahrlässigkeit: hälftige Haftung Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Volle Haftung

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Bei verwaltungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen und darauf beruhenden Verwaltungsakten geht die Rspr davon aus, dass der Verwaltungsakt iVm der Ermächtigungsgrundlage als Schutzgesetz zu qualifizieren sein könne, wenn durch den Verwaltungsakt ein drittschützendes Verhalten auferlegt werde (zB BGHZ 62, 265, 266 f; NJW 97, 55; unklar BGHZ 122, 1, 3). Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 823 BGB – Schadensersatz ... / 2. Prüfungsaufbau. | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Teilweise wird angenommen, dass die Ermächtigungsgrundlage auch ohne konkretisierenden Verwaltungsakt als Schutzgesetz in Betracht komme (BGH NJW 95, 132, 134; 04, 356, 357; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 156; unklar BGHZ 122, 1, 3), nach aA soll dies nur möglich sein, wenn sie weder Beurteilungsspielraum noch Ermessen enthält (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 262). Einigkeit besteht darüber, dass der Verwaltungsakt selbst keine Rechtsnorm und daher kein Schutzgesetz ist (s insb BGHZ 122, 1, 3; NJW 95, 132, 134). Bei Verwaltungsvorschriften (zB TALuft, TALärm, TAAbfall) wird meist angenommen, dass sie lediglich behördenintern binden und daher keine Schutzgesetze sein können (zB Staud/J Hager § 823 Rz G 15; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 527), nach aA (insb MüKo/Wagner § 823 Rz 553; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 259) können sie wegen ihrer normkonkretisierenden Wirkung im Einzelfall Schutzgesetze sein.

1. Examen/ZR/BGB AT Prüfungsschema: Anspruchsaufbau I. Anspruch entstanden 1. Vertragliche Ansprüche a) Einigung, §§ 145 ff. BGB b) Wirksamkeit Rechtshindernde Einwendungen prüfen. Fehler in der Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB Scherz- und Scheinerklärungen, §§ 116-118 BGB Formnichtigkeit, § 125 BGB Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB Sittenwidrigkeit, § 138 BGB Bedingung, § 158 BGB AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche entstehen durch Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Schema: Rücktritt, § 323 BGB - Juraeinmaleins. Beispiel: § 823 I BGB (Rechtsgutsverletzung, Verletzungsverhalten etc. ) II. Anspruch nicht erloschen Rechtsvernichtende Einwendungen prüfen. Beispiele: Anfechtung, §§ 142 I, 119 ff. BGB; Unmöglichkeit, §§ 275 I, 326 I BGB; Rücktritt, §§ 346 ff. BGB; Widerruf, §§ 355 ff. BGB; Erfüllung, §§ 362 ff. BGB, Hinterlegung, § 378 BGB, Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB; Erlass, § 397 BGB. III. Anspruch durchsetzbar Rechtshemmende Einreden nur prüfen, wenn sie erhoben wurden ("Über Einreden muss man reden").

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bb) Schutzzweck. Rn 230 Eine Norm kommt nur als Schutzgesetz iSd § 823 II in Betracht, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch die Interessen des Einzelnen gezielt schützen soll; ein Individualschutz ausschließlich als Reflex des Schutzes von Allgemeininteressen, wie zB bei § 267 StGB, reicht nicht aus (s zB BGHZ 66, 388, 390; NJW 05, 2923, 2924; BGHZ 176, 281 Rz 51; VersR 10, 1234 Rz 26; MDR 15, 83 Rz 13; NJW 19, 3003 Rz 12; VersR 20, 1452 Rz 10, jew mw... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 823 BGB – Schadensersatz ... / I. Dogmatik. | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

(1) Besitz (str., h. M. ) Der Besitz ist im Rahmen des Deliktsrechts nur geschützt, soweit er dem Besitzer eine "eigentümerähnliche" Position verleiht. (2) Rahmenrechte Unter dem Rahmenrecht versteht man sonstige Rechte im Rahmen von § 823 I, wie z. B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht. (3) Dingliche Rechte (4) Immaterialgüterrechte 2. Verletzungshandlung a) Tun b) Unterlassen (nur, wenn Garantenstellung) (1) Verkehrssicherungspflichten (2) Produzentenhaftung 3. Haftungsbegründende Kausalität Die Haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung. II. Rechtswidrigkeit Ein Rechtfertigungsgrund schließt die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutsverletzung im Rahmen von § 823 I BGB aus. IdR indiziert die Verwirklichung des Tatbestands die Rechtswidrigkeit. Beachte aber: Ausnahme, z. Rahmenrechte. 1. Äquivalenztheorie 2. Adäquanztheorie 3. Lehre vom Schutzzweck der Norm P: Herausforderungsfälle P: Schockschäden III. Verschulden 1.

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