Firmenwagenbesteuerung Aktuell: Bfh-Urteile Vom 30.11.2016

July 2, 2024, 12:36 pm

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen 15. Februar 2017 - Nummer 011/17 - Urteile vom 30. 11. 2016 VI R 2/15, VI R 49/14 Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30. November 2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers --entgegen der Auffassung der Finanzbehörden-- bei Anwendung der sog. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.1.10. 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt.

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Das genannte BMF-Schreiben wurde zunächst durch das BMF-Schreiben vom 21. 09. 2017 (IV C 5 – S 2334/11/10004- 02, BStBl I 2017, 1336, Rz. 21), nunmehr dieses durch das BMF-Schreiben vom 04. 2018 (IV C 5 – S 2334/18/1001, Lx. 5236596) ersetzt. Damit erkennt nun auch die Verwaltung ein Nutzungsentgelt bei arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsoder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter vollständiger oder teilweiser Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer an (Rz. 50 lit. BFH, Mitteilung vom 15. 2. 2017 – 11/17. d)). Dies gilt auch für einzelne Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden (vgl. Rz. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs kürzen unverändert den geldwerten Vorteil; sie können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden (Rz. 61).

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Es stellt sich dann die Frage, wie diese Beträge steuerlich zu berücksichtigen sind. Frühere BFH-Rechtsprechung Wird der Wert der privaten Nutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mittels der 1%-Regelung ermittelt, waren früher einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten steuerlich irrelevant; d. h. sie wurden bei der Vorteilsbewertung weder vorteilsmindernd (auf der Einnahmeseite) noch als Werbungskosten (auf der Ausgabenseite) berücksichtigt (BFH, Urteile v. 18. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 released. 10. 2007, VI R 96/04, Haufe Index 1840414, VI R 57/06, Haufe Index 1840412). Partielle Rechtsprechungsänderung Soweit die Finanzverwaltung dies bisher bei Anwendung der 1%-Regelung nicht anerkennen wollte, sondern nur bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode, ist dem der BFH jüngst – teilweise von der bisherigen Rechtsprechung abweichend – entgegengetreten (BFH, Urteil v. 30. 11. 2016, VI R 2/15, Haufe Index 10245684). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. für die Nutzung zu privaten Fahrten und ggf.

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Er kann auf die Richtigkeit vertrauen, es sei denn, die Angaben sind erkennbar unrichtig, z. falsche Treibstoffart oder Treibstoffmenge zu Fahrleistung nicht plausibel. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto aufbewahren. Bei personalisierten Tankkarten hat der Arbeitgeber die beste Kontrolle. Vereinfachungsregelung für Arbeitgeber Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass der Arbeitgeber im unterjährigen Lohnsteuerabzug zunächst die Erklärung des Vorjahrs heranzieht. Der Vorjahreswert kann dann mit 1/12 monatlich angesetzt werden. BFH, Urteil v. 03.09.2015 - VI R 13/15 - NWB Urteile. Nach Ablauf des Kalenderjahrs ‒ oder auch bei frühzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‒ muss er dann anhand der tatsächlichen Verhältnisse eine "Spitzabrechnung" durchführen und den Lohnsteuerabzug entsprechend korrigieren ( § 41c EStG, R 8. 3 S. 2, 3 LStR). Minderung des geldwerten Vorteils höchstens auf null Der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung kann durch die Zuzahlungen höchstens bis auf null gemindert werden.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege nicht vor. Das Finanzgericht Düsseldorf gab jedoch dem Arbeitnehmer Recht: Die Werbungskosten können ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Berücksichtigung finden. Es muss nicht einmal eine Aufteilung in private und betriebliche Benzinkosten stattfinden, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder für den Sachbezug "Privatfahrten" getätigt wurden. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 remote code. Der BFH bestätigte diese Entscheidung in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil. Im Einzelnen gilt entsprechend der Entscheidung des BFH Folgendes: Zahlt ein Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt an sein Unternehmen, weil er ein Firmenfahrzeug auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt.

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