Einstweiliger Rechtsschutz Vwgo

July 3, 2024, 7:36 am

Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit des § 80 V 1 VwGO § 80 V 1 VwGO regelt den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an. Dies führt dazu, dass der Widerspruch des A gegen die Abrissverfügung keine aufschiebende Wirkung hat, sodass das Haus des A sofort abgerissen werden darf. § 80 V 1 VwGO führt im Erfolgsfall dazu, dass nicht vollstreckt werden darf. § 80 V1 VwGO soll somit verhindern, dass trotz eines Widerspruchs vollstreckt wird. A. Zulässigkeit I. § 2 Die Gebühren nach dem RVG / IV. Einstweiliger Rechtsschutz | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges In der Zulässigkeit setzt § 80 V 1 VwGO die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus. II. Statthaftigkeit 1. Einstweiliger Rechtsschutz/ Endgültiger Rechtsschutz Im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 V 1 VwGO ist gegebenenfalls zunächst zu klären, ob einstweiliger Rechtsschutz oder endgültiger Rechtsschutz begehrt wird.

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(5) 1 Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2 Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3 Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5 Sie kann auch befristet werden. (6) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 2 Das gilt nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. Einstweiliger rechtsschutz vwgo 123. eine Vollstreckung droht. (7) 1 Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.

Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO [1] Der vorläufige Rechtsschutz orientiert sich an Grundprinzipien, die man stets im Hinterkopf haben sollte: Akzessorietät zum Hauptsacheverfahren Dieses Prinzip spiegelt sich in der Prüfung insbesondere darin wider, dass ein Großteil der Zulässigkeitsprüfung entlang der Linien der Zulässigkeitsprüfung in der Hauptsache verläuft. Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes Ausprägung von Art. 19 Abs. 4 GG Vorläufigkeit des "vorläufigen" Rechtsschutzes Der vorläufige Rechtsschutz soll die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Gleichwohl kann dies dennoch geboten sein, wenn anderweitig kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann. A. § 80 VwGO - [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] - dejure.org. Zulässigkeit des Antrags (nicht der Klage) I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 80 Abs. 1 VwGO: "das Gericht der Hauptsache" => Rechtsweg richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren; Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO – s. dazu Übersicht) II.

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Es werden also meist tatsächlich unterschiedliche Streitgegenstände behandelt. Daraus ergibt sich, dass die vorgerichtliche Tätigkeit vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und die vor dem Hauptsacheverfahren jeweils eine eigene Geschäftsgebühr auslösen. § 58 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse / D. Beschwerdeverfahren (§ 146 VwGO) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

Ansonsten gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen des OVG/VGH, der eine Verkürzung des Verfahrens und die Entlastung des BVerwG bezweckt. 2. Statthaftigkeit der Beschwerde Rz. 139 Die Beschwerde ist statthaft insbesondere in folgenden Fällen: Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a, 123 VwGO, wobei Sonderregelungen des § 146 Abs. 4 VwGO zu beachten sind; [146] Prozesskostenhilfebeschlüsse; Streitwertbeschlüsse; Beschlüsse über Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 165 VwGO; Beschlüsse über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen nach dem RVG; Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ("Beschwerde" ist hier das einschlägige Rechtsmittel der VwGO i. S. d. § 17a GVG); [147] abgelehnte Beiladung ( § 65 VwGO) [148] abgelehnte Urteilsberichtigung ( § 118 VwGO) [149] wenn nach § 173 VwGO i. V. Einstweiliger rechtsschutz vwgo übersicht. m. den Vorschriften des GVG oder der ZPO auf die sofortige Beschwerde verwiesen wird. 3. Sondervorschriften für die Beschwerde Rz. 140 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier gilt § 133 VwGO) Für Gerichtskosten und Streitwertfestsetzung gelten die §§ 66 ff. GKG Für die RA-Vergütung hinsichtlich der Wertfestsetzung gelten §§ 32, 33 RVG Für die RA-Vergütung hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung gelten §§ 11, 55, 56 RVG 4.

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III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog Weiterhin verlangt § 80 V VwGO die Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO analog, damit Popularanträge ausgeschlossen werden können. IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im Rahmen des § 80 V 1 VwGO nach den Grundsätzen der Klageart der Hauptsache, also der Anfechtungsklage, sodass § 78 I VwGO analog einschlägig ist. V. Einstweiliger rechtsschutz vwgo obersatz. Rechtsschutzbedürfnis Darüber hinaus fordert § 80 V 1 VwGO, dass der Antragsteller über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt. 1. Widerspruch Dies setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller, bevor er den Antrag nach § 80 V 1 VwGO stellt, einen Widerspruch bei der Behörde eingelegt hat, denn nur so kann dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden. Allerdings stellt sich hier das Problem der Erforderlichkeit eines solchen Widerspruchs. 2. Nicht offensichtlich unzulässig Der Widerspruch darf zudem nicht offensichtlich unzulässig sein. Beispiel: Der Widerspruch ist offenkundig verfristet.

Anordnung der Aufhebung der Vollziehung findet nur auf Antrag statt; unmittelbar anwendbar auf Fälle, in denen wegen § 80 Abs. 2 VwGO (ursprünglich) rechtmäßige Vollziehungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, die (später) wegen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO keinen Bestand mehr haben können; wegen Missachtung der aufschiebenden Wirkung von vornherein rechtswidrige Vollziehungsmaßnahmen (faktischer Vollzug) sind im Wege der analogen Anwendung erfasst. © Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Februar 2018 [1] (nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rn. 303 ff., Schoch/Schneider/Bier/ Schoch, VwGO, § 80 Rn. 450 ff., Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 5. 157 und von Mannstein, Wiesbaden)

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