Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. ( BGH, Urteil v. 26. 10. 2012, V ZR 57/12) Lesen Sie auch: BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht BGH: Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum
Der Entzug des Benutzungsrechts an einer Gemeinschaftseinrichtung muss dem Vermieter aber möglich sein, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter das Treppenhaus zum Lagern persönlicher Gegenstände benutzt oder wenn er im Gemeinschaftskeller feuergefährliche Behälter aufbewahrt (was im eigenen angemieteten Keller ebenfalls nicht zulässig wäre). Abgesehen von den Fällen der letztgenannten Art gilt aber der Grundsatz, dass es dem Vermieter nach längerer Zeit der Duldung nicht leichter wird, eine Änderung des tatsächlichen Zustands einseitig herbeizuführen. Das zeitliche Moment wird in der Rechtsprechung oft angeführt, den Widerruf einer Nutzungsmöglichkeit als unzulässig anzusehen. Man kommt in Fällen längerer Duldung zu einer Bindung zwischen den Vertragsparteien bzw. einer stillschweigenden Erstreckung des Mietgebrauchs auf die Gemeinschaftseinrichtung (AG Gießen, WuM 1994, 199 für siebenjährige Nutzung der Hoffläche zum Abstellen des Fahrzeugs).