Digitales Sanitätshaus
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353) Tatsachen: Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 13, Rn. 3406614868 Schemata Und Definitionen Zivilrecht Mit Arbeits. 493) Urkunde: Jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § § 18, Rn. 790) Hier findet ihr spannende Lernkonzepte: Lernen mit Skizzen Lernen 2. 0 - digitales Lernen Jannina Schäffer Artikel teilen:
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Eine Aussage ist die Wissensmitteilung einer vernommenen Person (einschließlich ihrer Antworten auf bestimmte Fragen) über ihre Wahrnehmungen und… Das Verlangen muss in eindeutiger, in nicht misszuverstehender Weise gestellt worden sein. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform… Aufgeben der Tat bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, auf Grund eines… Auffordern verlangt eine ausdrückliche oder konkludente Willens-Kundgabe gegenüber Dritten, dass eine beliebige andere Person den Tatbestand eines… Täter wird in Tatortnähe oder alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen und befindet sich noch im Besitz der Beute.
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(Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 11 Rn. 508) Gefährliches Werkzeug: Jeder körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 4 Rn. 272) Gemeingefährlich: Ein Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 2, Rn. 103) Habgier: Das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis. 94 b) Heimtücke: Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung / mit besonderer Vertrauensbruch). Arglos ist, wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Strafrecht definitionen pdf gratis. 107 ff. ) Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften), negativ vom Normalzustand abweichenden Zustandes.