von, veröffentlicht am 31. 05. 2012 Die Versuchung ist bei Freispruchsurteilen wegen Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht groß: Man schildert einfach den Tatvorwurf und schreibt dann etwas zur Beweiswürdigung, aus dem klar wird, dass eben nichts klar war. Teilfreispruch in den Urteilsgründen - Jurawelt-Forum. Der BGH hat hierzu einmal wieder klargestellt, dass es so nicht geht. Insbesondere muss das Freispruchsurteil auch tatsächliche Feststellungen treffen: Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter grundsätzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst dieje-nigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Re-visionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (st. Rspr.
Moderator: Verwaltung Tobias__21 Fossil Beiträge: 10395 Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51 Ausbildungslevel: Au-was? Teilfreispruch in den Urteilsgründen Hallo, wenn ein Teilfreispruch wegen einer eigenständigen proz. Tat im Raum steht, wo bring ich das genau im Urteil? Schon in der Sachverhaltsdarstellung? Das erscheint mir nicht richtig, denn darauf stütz ich meine Verurteilung nicht. Kurz und bündig: Wie sieht eigentlich ein Freispruch aus? - Sie hören von meinem Anwalt!. Ich kann ja auch nichts darstellen, was sich nicht beweisen lässt. Wie ist es in der Beweiswürdigung? Kann man da schreiben: "Soweit dem Angeklagte ein Diebstahl zur Last gelegt wird, lässt sich eine Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen.... " Ich würde dann weiter vor der Kostenentscheidung noch eine röm Ziffer einfügen und was zum Freispruch schreiben, etwa "Hinsichtlich des dem Angeklagten bla bla, war er freizusprechen" Ich bin mir da aber nicht sicher, denn irgendwie muss das Revisionsgericht das ja überprüfen können. Wie sollen die das aber tun, wenn ich in der Sachverhaltsdarstellung nix dazu schreibe, sondern ggf.
nur in der Beweiswürdigung? Die müssen ja wissen, was genau ihm da tatsächlich zur Last gelegt wurde, also was er gemacht haben soll (welche Handlung, etc). Oder nehmen die sich dann einfach die Anklageschrift der StA und schauen da rein? Ich meine, das muss sich doch aus dem Urteil ergeben? Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet Peppsi Häufiger hier Beiträge: 60 Registriert: Freitag 25. Mai 2018, 21:35 Ausbildungslevel: RRef Re: Teilfreispruch in den Urteilsgründen Beitrag von Peppsi » Sonntag 10. Juni 2018, 10:18 I. Rubrum II. SV bzgl. Tat, die abgeurteilt wird III. Beweiswürdigung IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Sachverhalt der Tat, wegen der freigesprochen wird VII. ggf. rechtliche Würdigung VIII. Vergewaltigung – Freispruch muss im Urteil begründet werden. Einheitliche Kostenentscheidung Das gleiche gilt dann auch für Teileinstellungen. Gesendet von meinem VTR-L09 mit Tapatalk von Peppsi » Sonntag 10. Juni 2018, 10:32 Nach der Strafzumessung kommt der Sachverhalt der freigesprochenen Tat, dann die Beweiswürdigung, ggf.
Der Angeklagte kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden. Aus tatsächlichen Gründen spricht das Gericht den Angeklagten frei, wenn dieser die Tat nicht begangen hat oder ihm die Begehung der Tat nicht nachgewiesen werden kann. Aus rechtlichen Gründen wird der Angeklagte dann freigesprochen, wenn der Angeklagte die Tat zwar begangen hat, das Gericht diese Handlung aber nicht für Strafbar hält, § 267 Abs. 5 StPO. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Gericht den Angeklagten aufgrund von Notwehr gem. § 32 StGB freispricht.
BGH, Urteil vom 26. 4. 2012 - 4 StR 599/11 Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis Kommentar schreiben
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