Arbeitsgericht Zwickau, Urteil vom 6. März 2020-6 Ca 812/19 Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Das stellt für Beschäftigte in sogenannten Kleinbetrieben ein Problem dar, wenn sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist oft schwer nachzuweisen. Copyright by Adobe Stock/Tran-Photography 16. 06. 2020 Anders sieht es dann aus, wenn sie darlegen können, dass sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der von mehreren Unternehmen geführt wird. In diesem Fall sind sämtliche Beschäftigte zusammenzuzählen. In der Praxis ist es oft schwierig, das Gericht davon zu überzeugen. In dem vorliegenden Fall ist es einer Arbeitnehmerin gelungen. Als Beschäftigte eines Kleinbetriebs gekündigt: was tun? Frau Z, Angestellte eines Steuerbüros in N., erhielt eine betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitgebers. Dagegen wollte sie gerichtlich vorgehen. Gesellschafter mehrerer unternehmen der. Das war aber nicht so einfach, da in dem Büro in N. nicht mehr als zehn Personen beschäftigt waren.
Auch sollte man bei der Geschäftsbezeichnung des Unternehmens - der sogenannten Firma - und der Internetpräsenz ein klares Bild bieten, um eine Verwirrung des Rechtsverkehrs zu vermeiden. Auch können im Versicherungs- und Haftungsbereich ganz unterschiedliche Bestimmungen gelten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Waren unterscheiden sich wesentlich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen. Wenn der ein Geschäftszweig sehr schlecht läuft, kann das das ganze Unternehmen in die Insolvenz führen. Gesellschafter mehrerer unternehmensberatung. Getrennte Rechtsformen ermöglichen somit insbesondere folgende Vorteile: - Handelsregister, Zulassungsvoraussetzungen, Gewerbeschein etc. können passend gestaltet werden - Marketingtechnisch gelungene Geschäftsbezeichnung - Einprägsame Internetpräsenz - Fokussierung auf ein Geschäftsfeld suggeriert Spezialisierung und bringt damit einen Wettbewerbsvorteil - Passende Allgemeine Geschäftsbedingungen - Passende Versicherungen - Klare Organisation im Einnahmen- und Ausgabenbereich - Klare Buchführung - Personal, das passend zu dem Geschäftszweig ausgebildet ist.
Durch die Anteile, die der Gesellschafter an dem Unternehmen besitzt, wird er auch am Gewinn beteiligt. Wie hoch jedoch diese Beteiligung ausfällt, ist nicht generell zu sagen, sondern richtet sich auch hier wieder nach der Unternehmensrechtsform sowie dem Gesellschaftsvertrag. Unter Umständen kann, je nach Gesellschaftsform, auch noch eine Eintragung ins Handelsregister hinzukommen. Möchte man einer bereits bestehenden Gesellschaft beitreten, müssen die anderen Gesellschafter zustimmen, dass Geschäftsanteile übernommen werden. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist deshalb erforderlich, damit niemand dazu gezwungen wird, einen nicht gewünschten Gesellschafter aufzunehmen. Eine Ausnahme von diesem Zustimmungs-Prinzip bildet jedoch die Aktiengesellschaft. Dies liegt einfach daran, dass bei einer Aktiengesellschaft mitunter sehr viele Aktionäre beteiligt sind. Steuern sparen mit mehreren GmbHs. Die Zustimmung von all diesen einzuholen wäre in der Praxis kaum möglich. Wie wird man Gesellschafter? Es gibt zwei Möglichkeiten, Gesellschafter zu werden.
Es wird also eine Loyalität zu dem Unternehmen gefordert. Der Gesellschafter kann sich bei Nichteinhaltung der Treuepflicht sogar schadensersatzpflichtig machen. Hier besteht also eine Haftung nach innen. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht wäre es beispielsweise, eine Konkurrenzfirma zu gründen. Auch andere geschäftsschädigende Handlungen können eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen. Die Treuepflicht bezieht sich zudem nicht nur auf das Unternehmen selbst, sie besteht auch unmittelbar gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Gesellschafter mehrerer unternehmen bieten. So kann ein Gesellschafter etwa verpflichtet sein, an Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken, wenn diese eine besondere Wichtigkeit haben und für den Fortbestand der Gesellschaft relevant sind. Sich hier zurückzuhalten wäre den anderen Gesellschaftern gegenüber nicht angemessen. Unterschied Gesellschafter und Geschäftsführer Der Gesellschafter ist nicht mit dem Geschäftsführer zu verwechseln. Gesellschafter In der Geschäftspraxis ist es bei einem Gesellschafter so, dass sich dieser kaum an geschäftlichen Entscheidungen beteiligt.
Beide Unternehmen hätten eine eigene Telefonanlage, eigene PC-Systeme und keinen Zugriff auf die Unterlagen der jeweils anderen Kanzlei. Die Mitarbeiterin des Steuerbüros in G. würde zwar in der Niederlassung der Beklagten in N. arbeiten. Das sei jedoch nur der Fall, weil sie dies so wegen des kürzeren Arbeitsweg ausdrücklich gewünscht habe. Einen Zugriff auf die Daten des Steuerbüros in N. habe sie nicht. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - DGB Rechtsschutz GmbH. Arbeitsgericht vernimmt Zeugin Die Mitarbeiterin aus G. wurde daraufhin vom Arbeitsgericht Zwickau als Zeugin vernommen. Sie bestätigte, dass sie, obwohl in G. eingestellt, im Büro der Beklagten in N. arbeitete und dort auch Einrichtungen wie Gemeinschaftsküche und Toilette benutze. Sie habe außerdem mit den Mitarbeiter/innen der Beklagten an Seminaren und Weihnachtsfeiern teilgenommen. Sie habe auch Lohnabrechnungen für die Beklagte durchgeführt und damit für sie Arbeitsleistungen erbracht. Bei der Vernehmung stellte sich auch heraus, dass sie von ihrem Arbeitsplatz in N- wenn auch über einen VPN-Tunnel-auf die Daten der Beklagten zurückgreifen konnte.