Beitragsnummer: 21699
Kompakt und lesefreundlich in zwei gleichzeitig aktualisierten Bänden. Zahlreiche Änderungen des BGB und der Nebengesetze galt es in der Neuauflage zu berücksichtigen. Eingearbeitet wurden u. a.
Auch die neueste höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung wurde umfassend ausgewertet und sorgfältig in die Kommentierungen eingearbeitet.
Auch die neueste höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung wurde umfassend ausgewertet und sorgfältig in die Kommentierungen eingearbeitet. Der Kommentar wird regelmäßig online aktualisiert. Rezensionszitate Erman, 16. Auflage: "Als Fazit bleibt, dass erneut eine hervorragende, überaus reichhaltige Kommentierung vorliegt, die sich permanent weiterentwickelt und der man nur wünschen kann ' Erman, ad multos annos! '" RA Dr. iur. Friedrich L. Erman bgb kommentar 14 auflage et. Cranshaw in DZWIR 5/2021 "Der Praktiker findet zu allen Fragen im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht nur prägnante Antworten, sondern darüber hinaus beachtlichen Erkenntnisgewinn, der üblicherweise eher von Großkommentaren zu erwarten ist. Die Aktualität wird durch Online-Aktualisierungen zwischen den Auflagen gewährleistet. Studierende und Berufsanfänger werden mit reichhaltiger Informationsdichte belohnt, aber auch der erfahrene Praktiker und der Wissenschaftler finden eine Meinungsvielfalt, die ihresgleichen sucht. Hier wird nicht nur gründlich zur jeweiligen Norm gearbeitet, sondern auch 'über den Tellerrand hinausgedacht'.
In diesem Zusammenhang geht das Landgericht Lüneburg davon aus, dass die Frage, wann von einem berechtigten Interesse auszugehen ist und welche Kriterien bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen noch zu berücksichtigen sind, allein nach § 31 Ab. 2 BDSG zu beantworten ist. Nachdem die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG im konkreten Fall nicht erfüllt waren, bejahte das Landgericht ohne weitere Prüfung die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Was wiederum den Anspruch auf Schmerzensgeld anbelangt, so vertritt das Landgericht Lüneburg die Rechtsauffassung, dass die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für die Gewährung von Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung bei Ansprüchen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht zum Tragen kommt, weswegen das Gericht dem Kläger auch ein Schmerzensgeld auch bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung zuspricht. Erman | BGB | 16. Auflage | 2020 | beck-shop.de. In prozessualer Hinsicht ist noch festzuhalten, dass der Kreditnehmer bestritten hatte, ein Mahnschreiben des die Kündigung aussprechenden Kreditinstituts im Vorfeld erhalten zu haben.