58 BayBO. Sofern die Gemeinde nicht gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde ist, ist bei isolierter Antragstellung hinsichtlich der Zuständigkeit zu unterscheiden: Für Anträge auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften, Befreiung oder Ausnahme von Bauplanungsrecht ist die Gemeinde zuständig, für Anträge auf Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht hingegen das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde. Dieser Assistent ermöglicht es, einen solchen isolierten Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme zu stellen. Der Antrag gelangt im Falle der isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht direkt an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, bei isolierter Abweichung von örtlichen Bauvorschriften oder isolierter Befreiung oder Ausnahme von Bauplanungsrecht wird er von dort an die zuständige Gemeinde weitergereicht. Die Antragstellung erfolgt vollständig online, es müssen ggf. diverse Anlagen als Dateien im PDF-Format hochgeladen werden. Die Authentifizierung erfolgt über die BayernID.
Alle Bauvorhaben müssen die inhaltlichen Anforderungen des Baurechts einhalten ( z. B. Einhaltung der Bestimmungen über Abstandsflächen, Brandschutz, etc. sowie der Festsetzungen eines Bebauungsplanes). Auf die Frage der Genehmigungspflichtigkeit oder der Verfahrensfreiheit eines Bauvorhabens kommt es dabei nicht an. Können diese Anforderungen im einzelnen nicht eingehalten werden, ist Folgendes zu beachten: Bei verfahrensfreien Bauvorhaben ist ein gesonderter Antrag auf Zulassung von Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen von der Baunutzungsverordnung und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde, bei Abweichungen von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung ( z. Abstandsflächen, Brandschutz, usw. ) beim Landratsamt einzureichen. Bei genehmigungspflichten Vorhaben ist vorstehender Antrag zusammen mit dem Bauantrag über die Gemeinde beim Landratsamt einzureichen. Antrag Befreiung, 188 KB
Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so können Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Abweichungen von den Vorschriften der HBO oder von auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen in einem isolierten d. h. von einer Baugenehmigung unabhängigen gebührenpflichtigen Verfahren beantragt werden. Dies muss öffentlich-rechtlich begründbar sein und durch die geplanten Abweichungen darf keine Baugenehmigungspflicht ausgelöst werden. Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden die beantragten Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen immer im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens geprüft, eine "isolierte" Antragstellung ist in diesem Falle nicht möglich. Bei Bauvorhaben, die gemäß § 63, Anlage HBO unter Vorbehalt V Nr. 1 baugenehmigungsfrei, aber mitteilungspflichtig sind, ist es am sinnvollsten, den isolierten Antrag parallel mit der Mitteilung nach § 63 HBO zu stellen. In jedem Fall ist der Antrag jedoch frühzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, da das Vorhaben nicht ausgeführt werden darf, bevor ein positiver Bescheid erteilt wurde.
Auch ein Bebauungsplan kann eine Bebauung ohne den Nachweis von Abstandsflächen zulassen. Gruß, Anger