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July 3, 2024, 8:58 am

Im KUG sind jedoch keine Schadensersatzansprüche geregelt. Damit kann K keinen Schadensersatzanspruch aus dem KUG geltend machen. Fraglich ist, ob der K einen Anspruch gem. § 823 I BGB hat. Dafür müssten die Voraussetzungen vorliegen. Zunächst müsste ein von § 823 I geschütztes Rechtsgut verletzt worden sein. 1. Eigentum In Betracht kommt zu nächst das Eigentum. Das Foto des K könnte als dessen Eigentum verletzt worden sein. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, wer das Foto gemacht hat und wie sich die Eigentümerstellung dazu genau verhält. Daher ist das Eigentum nicht verletzt. 2. Vermögen Das Vermögen des K könnte verletzt worden sein, weil der K keine Gelegenheit hatte sein Bild selbst zu Werbezwecken zu veräußern. Das reine Vermögen wird allerdings nicht vom Tatbestand des § 823 I BGB als absolutes Recht erfasst. Daher liegt keine Vermögensverletzung vor. 3. Sonstiges, absolutes Recht i. 185 stgb falllösung. § 823 I BGB Fraglich ist jedoch, ob nicht ein anderes sonstiges Recht i. § 823 I BGB vorliegt.

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Wirtschaftliche Interessen sind hingegen nicht so schutzwürdig, wie Interessen, die in der Intimsphäre münden. Nach dieser Abwägung sind die Interessen des K schutzwürdiger und überwiegen daher. Mithin ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen. V. Verschulden Die B müsste auch ein Verschulden treffen nach § 276 BGB. Vorliegend handelte die B mit Wissen und Wollen der Veröffentlichung und damit vorsätzlich. Ein Verschulden ist gegeben. VI. Schaden Problematisch ist, ob und welcher Schaden vorliegt. Der Herrenreiter-Fall (BGHZ 26, 349) | iurastudent.de. Laut Sachverhalt fordert der K Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass ihm eine fiktive Lizenzgebühr entgangen ist. Dies stellt zunächst einen entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB dar. Hier ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der K aus wirtschaftlichen Interessen heraus das Bild wirklich gegen Geld verkaufen wollte. Vielmehr legt der Sachverhalt nahe, dass es dem K um eine Genugtuung wegen der Verletzung seines APR geht. Dies stellt vielmehr einen immateriellen Schaden gem. § 253 BGB dar.

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Eine Ehrverletzung ist allerdings dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der A hat sich hier im Zusammenhang mit dem konkreten Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit geäußert. Seine Bemerkungen sind anlässlich der nachfolgenden Kontrolle gefallen und vor dem Hintergrund zu sehen, dass er den Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht abgestritten hat. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund stand... Beleidigung, § 185 StGB | Jura Online. Bei der somit im Rahmen des § 193 StGB erforderlichen Abwägung zwischen möglicher Ehrverletzung und Meinungsfreiheit sind wiederum die bereits... im Zusammenhang mit der Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung genannten Gesichtspunkte von Bedeutung.

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Lösungsskizze A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Anspruch aus den §§ 22 ff. KUG (-) C. Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB I. Rechtsgutsverletzung 1. Eigentum (-) 2. Vermögen (-) 3. sonstiges, absolutes Recht i. S. d. § 823 I APR (+) II. Verletzungshandlung (+) III. Haftungsbegründende Kausalität ( +) IV. Rechtswidrigkeit (+) (P) Rahmenrechte V. Verschulden (+) VI. Schaden (+) (P) Ersatzanspruch aus der Verfassung VII. Haftungsausfüllende Kausalität (+) VIII. Ergebnis (+) D. Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. §§ 185 I, 201 a StGB (-) E. § 22 KUG (+) Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online Gutachten A. Vertragliche Ansprüche Ausweislich des Sachverhalts liegt keine Vertragsbeziehung zwischen K und B vor. Vertragliche Ansprüche kommen daher nicht in Betracht. 185 stgb falllösung english. (Diesen Punkt muss man nicht unbedingt ansprechen). B. KUG K könnte einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 22 ff. KUG als lex specialis zu § 823 I haben.

Dies ist hier zu bejahen. VII. Ergebnis K hat gegen die B einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 II BGB i. § 22 KUG. Vielen Dank an Sinan Akcakaya () für die Zusendung dieses Falls!

Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen... Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Publikums hat... 185 stgb falllösung en. Nach diesem Prüfungsmaßstab kommen für das BayObLG verschiedene Deutungsmöglichkeiten in Betracht (wobei die Ausführungen ein gutes Beispiel dafür sind, dass bei einem derartigen Delikt genaue Überlegungen zum Inhalt der gemachten Äußerung notwendig sind): 1. Deutungsmöglichkeit: A hat die Bezeichnung Wegelagerer in ihrem ursprünglichen Wortsinn gebraucht: Er wirft dem Polizeibeamten B vor, dass dieser Fahrzeugführern am Straßenrand auflauert, um diesen in strafbarer Weise Geld abzunehmen. Das BayObLG verneint diese Deutungsmöglichkeit: Wegen des vom LG festgestellten, der Äußerung zugrundeliegenden situationsbedingten Anlasses schließt der Senat aus, dass die Variante 1 ernsthaft in Betracht zu ziehen sein könnte.

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