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July 13, 2024, 4:50 am

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Aubau der Prüfung - Raub mit Todesfolge - §§ 249, 251 StGB Der Raub mit Todesfolge ist in den §§ 249, 251 StGB geregelt. Der Aufbau ist wie üblich dreistufig. I. Tatbestand 1. Grundtatbestand, § 249 StGB Der Raub mit Todesfolge setzt im Tatbestand zunächst die Erfüllung des Grundtatbestandes nach § 249 StGB voraus. 2. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB Daran schließt sich beim Raub mit Todesfolge die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB an. Diese ist wie jedes erfolgsqualifizierte Delikt aufgebaut. a) Tod Der Raub mit Todesfolge verlangt beim Eintritt der schweren Folge den Tod des Opfers. b) Kausalität Weiterhin müssen auch im Rahmen des § 251 StGB die Kausalität zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge gegeben sein. c) Gefahrspezifischer Zusammenhang Zudem muss der gefahrspezifische Zusammenhang vorliegen. d) Leichtfertigkeit bezüglich des Todes In subjektiver Hinsicht fordert der Raub mit Todesfolge Leichtfertigkeit im Hinblick auf die schwere Folge. Dies bedeutet grobe Fahrlässigkeit.

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§ 249 StGB stellt im Verhältnis zum den § 250 StGB und § 251 StGB das Grunddelikt dar. Tipp: Für die Qualifikation des schweren Raubes (§ 250 StGB) hier weiterlesen sowie für die Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) hier entlang. II. Schema: Raub, § 249 StGB Prüfungsschema des Raubes, § 249 StGB: I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme c) Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben d) Finalzusammenhang: Einsatz des Nötigungsmittels zur Wegnahme 2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz und Zueignungsabsicht b) Zweck-Mittel Relation von Nötigung und Wegnahme c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes Im Folgenden werden die Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes (§ 249 StGB) erläutert. 1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Definition: Bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand oder wirtschaftlichem Wert, der fortgeschafft werden kann.

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Quelle: Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, Rn. 285. Paragraphen: §§223, 226 StGB, §226 StGB Vorlesung: Strafrecht AT Strafrecht BT I Strafrecht BT II Vorsatz Gespeichert von yannik am/um Mi, 23/07/2014 - 17:20 Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Quelle: Creifelds, "Rechtswörterbuch", 21. Auflage München 2014, S. 1381. Vorlesung: Sonstiges Zivilrecht (inklusive Prozessrecht) Gibt es einen Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch im Rahmen des § 251 StGB? Überblick Umstritten ist, ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch auch dann noch möglich ist, wenn der Täter die qualifizierende Todesfolge leichtfertig herbeigeführt hat. Der Streit betrifft also die Situation, in der die Wegnahme an sich scheitert, der Raub also versucht bleibt, der Einsatz der spezifischen Nötigungsmittel allerdings leichtfertig (also grob fahrlässig) den Tod des Opfers herbeigeführt hat. Fraglich ist, ob ein Rücktritt nach dem Eintritt des Todeserfolges möglich ist, wenn der Täter es freiwillig aufgibt, die Sache wegzunehmen.

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Dieser Versuch misslingt und O stürzt in die Tiefe, woraufhin er verstirbt. Das gleiche gilt, wenn eine andere Person versucht, auf vernünftige Art und Weise Hilfe zu leisten und daraufhin verstirbt. Nicht zurechenbar ist jedoch der Tod einer Person, die während einer Verfolgungsjagd des Täters bei einem Unfall stirbt. Beispiel: Die Polizeibeamten A und B verfolgen den Fluchtwagen des Räubers R in einem Streifenwagen. Dabei kommen sie von der Straße ab und versterben. Daneben ist fraglich, in welchem Zeitraum die Handlung erfolgen muss, namentlich, ob auch noch eine den Tod verursachende Handlung zwischen Vollendung und Beendigung ausreichend ist. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sind der Ansicht, dass auch eine Handlung in diesem Zeitraum ausreichend ist, um eine Strafbarkeit gemäß § 251 StGB nach sich zu ziehen. Der Großteil der Literatur lehnt dies jedoch ab. Das lässt sich mit der gesetzlichen Formulierung, dass der Tod des anderen Menschen "durch den Raub" verursacht werden muss, begründen.

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3 Es ist sachgerecht, den Täter für die Unterlassung der Wegnahme mit der Versuchsmilderung zu belohnen, nicht aber mit der Aufhebung der nach § 251 schon verwirklichten Strafe für die Erfolgsqualifikation. "Tat" im Sinne von § 24 StGB meint das gesamte Delikt einschließlich der Qualifikation. 4 1. Roxin, AT II, § 30, Rn. 288ff., Aufl. 1. ; Wolters in GA 07, 65ff. ; Ulsenheimer in Bockelmann-FS, 79, 405ff. 2. 3. 288, Aufl. 1. 4. Ulsenheimer in Bockelmann-FS, 79, 405 (419). div class="streit-meinung"> 2. Ansicht - Der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Delikt ist möglich. 1 Der Qualifikation fehlt ohne die vollendete Wegnahme der Bezugspunkt § 24 StGB umfasst uneingeschränkt den Rücktritt vom Versuch eines Grunddelikts. Wenn davon zurückgetreten wird, entfällt damit aber auch der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation. 2 Dass mit der "Tat" im Sinne des § 24 StGB die Gesamttat gemeint ist, spricht mehr für als gegen eine Rücktrittsmöglichkeit. Der Rücktritt beseitigt nie das Unrecht des Versuchs, wirkt allerdings strafbefreiend.

2 2. 5 § 24 StGB umfasst uneingeschränkt den Rücktritt vom Versuch eines Grunddelikts. 6 Der Rücktritt beseitigt nie das Unrecht des Versuchs, wirkt allerdings strafbefreiend. 7 Ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch widerspricht der allgemeinen Akzessorietät zwischen Qualifikation und Grunddelikt. 8 Bei der Kombination vom versuchten Grunddelikt und vollendeten Qualifikationstatbstand gelten sonst auch die Versuchs- und Rücktrittsregeln. 9 2. Ulsenheimer in Bockelmann-FS, 79, 405 (415). 5. 2. 6. A: Wolters in GA 07, 65ff., der ausführlich erklärt, wieso die Wegnahme nicht der Anknüpfungspunkt der Erfolgsqualifikation ist. 7. 3. 8. 13. 9. 13.

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