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Diese Lockerung der Anforderungen an die Angaben in der Rechnung übernimmt das BMF mit Schreiben vom 09. 09. 2021 und fügt dem Abschn. 15. 2a Abs. 1a UStAE die Sätze 8 und 9 an. Demnach kann sich der Leistungszeitpunkt im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben. Rechnung rechtsanwalt leistungszeitraum bei. Dem entgegenstehende Zweifel bestehen allerdings insb. dann, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller regelmäßig nicht zeitnah abrechnet oder bei der konkreten Leistung anderweitig Zweifel bestehen, dass die Leistung im Monat der Rechnung ausgeführt wurde.
Viele kleinere Rechtsprobleme lassen sich schon im Rahmen einer Erstberatung klären. Es ist unerlässlich zu wissen, ob man wirklich einen Anspruch hat oder ob man sich gegen eine Forderung zu wehr setzen sollte. Probleme auszusitzen kann teuer werden! Gesetzliche Obergrenzen Die Erstberatung ist in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich sollen Anwält*innen immer auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken. Da Verbraucher*innen geschützt werden sollen, normiert § 34 RVG zwei Obergrenzen. Bei einem ersten Beratungsgespräch dürfen maximal 190, 00 € Netto (zzgl. Auslagen und Mwst) abgerechnet werden. Bei weitergehender Beratung, schriftlichen Auskünften, gutachterlichen Prüfungen und umfangreicheren Prüfungen des Sachverhalts liegt die Obergrenze bei 250, 00 € Netto (zzgl. Vorsteuerabzug: Leistungszeitpunkt in der Rechnung - Steuerberater Andreas Schollmeier. Auslagen und Mwst). Anwält*innen müssen eine angemessene Vergütung "nach billigem Ermessen" festlegen. Eine Obergrenze muss hierbei nicht immer voll ausgeschöpft werden. Faktoren die bei der Festlegung zu berücksichtigen sind: Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage Ungewöhnlichkeit Dauer und Umfang der Beratung Wirtschaftlicher Wert der Angelegenheit Übliche Vergütungen anderer Auftragnehmer für ähnliche Arbeiten Was gilt bei mehreren Auftraggebern?
Nach § 14 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, den Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum auf der Rechnung zu vermerken. Dabei genügt die Angabe des Monats. In einem Urteil des BFH wurde entschieden, dass das Rechnungsdatum ausreichend sei. Hierzu hat sich jetzt die Verwaltung positioniert. Grundsätzlich schließt sie sich dem Urteil an. Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?. Dies gilt aber nicht in Fällen, – in denen branchenüblich das Rechnungsdatum vom Leistungszeitraum abweicht – wo der Unternehmer nicht zeitnah abrechnet – bei denen sich Zweifel auftun. Fazit: Unsicherheiten im Zusammenhang mit obiger Problematik gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Um das Risiko des Verlustes der Vorsteuer bzw. Diskussionen zu vermeiden, sollte man sich nicht auf das Rechnungsdatum verlassen und stattdessen den sicheren Weg gehen.