ᐅ Undichtes Dach Im Mehrfamilienhaus Lässt Wasser In Die Wohng, Wer Haftet

July 4, 2024, 11:35 am

Verletzt der Verwalter schuldhaft diese ihm selbst auferlegten Pflichten, haftet er den Wohnungseigentümern für den entstandenen Schaden aus § 280 Abs. 1 BGB. Das gilt auch für Schäden, die einem einzelnen Wohnungseigentümer an seinem Sondereigentum entstanden sind. Darin besteht die Pflicht des Verwalters Die Pflicht des Verwalters geht dahin, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig insbesondere aufgrund von Mängelmeldungen der Eigentümer auf Baumängel zu überprüfen. WEG: Diese Pflicht haben Verwalter bei der Wasserschaden-Kontrolle - GeVestor. Dementsprechend hatte der Verwalter der Meldung des Wohnungseigentümers nachzugehen, da danach Mängel im Gemeinschaftseigentum in Betracht kamen. Er hatte Feststellungen zu Art, Umfang und Ursache der Mängel einzuleiten, auch um zu klären, ob Eilmaßnahmen geboten waren. Bei Durchfeuchtung liegt ein Mangel im Gemeinschaftseigentum immer nahe, beispielsweise eine Dach- oder Wandundichtigkeit oder ein Rohrschaden an Regen- oder sonst wasserführenden Leitungen innerhalb des Gemeinschaftseigentums. Eine schnelle Schadensvergrößerung ist erfahrungsgemäß in solche Fällen nicht ungewöhnlich, so dass die Pflicht zum sofortigen Handeln in der Regel geboten ist.

Dach Undicht Eigentümergemeinschaft Grundstück

Der Ersatz von Mietausfall soll anteilig um auf den Sondereigentümer entfallenden Anteil gekürzt werden (OLG Köln, Beschluss vom 29. : 16 Ws 30/96). Der Sonderfall: Aufwendungsersatz Es kann vorkommen, dass ein Sondereigentümer zur Schadensermittlung und den Ausmaß des Schadens ein Sachverständigengutachten erstellen lässt. Hier hat der Eigentümer einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Kosten für das Gutachten gegen die Eigentümergemeinschaft, sofern dies im Sinne des § 21 Abs. Dachsanisierung: Wer ist für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich?. 2 WEG (Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, sogenannte Notgeschäftsführung) notwendig war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Diese Notwendigkeit dürfte aber nur gegeben sein, wenn der Verwalter bzw. die Eigentümergemeinschaft nicht zügig agieren.

Das Dach wolle man dann in 5-6 Jahren erneuern lassen. Daraufhin passiserte – nichts! Keine Reparaturen am maroden Dach. Wo auch? Die Dachpfannen bröselten und zerfielen in Einzelteile, sobald ein Dachdecker das Dach bestieg. Lediglich ein Ausstiegsfenster auf dem Speicher war wohl undicht oder musste erneuert werden. Dieses befand sich just in dem Teil des Speichers, wo der Beiratsvorsitzende seinen Abstellverschlag hatte. In diesen sollte es nicht hineinregnen. Dehalb das neue Speicherfenster. Dach undicht eigentümergemeinschaft ohne. Und das war es: keine weiteren Maßnahmen. Ein Jahr später war es dann wieder soweit: in einer der Dachgeschoßwohnungen wurden beim Auszug des Mieters deutliche Wasserflecken entdeckt. Ausserdem lösten sich erneut die Tapete von genau der Wand, die 2 Jahre zuvor nach einem ersten durch das marode Dach verursachten Feuchtigkeitsschaden neu tapeziert und gestrichen worden war. Der Grund: erneut eintretende Feuchtigkeit durch das marode Dach. Aufgrund der mantra-mäßigen Aussage des Verwalters "Das Dach ist dicht" mit der Abwandlung " Die Gemeinschaft will keine Dacherneuerung" und der Tatsache, dass die Miteigentümer über die beschlossenen, aber nicht (! )

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