Verwaltungsvorschrift Datenschutz An Öffentlichen Schulen

July 3, 2024, 8:02 am

Navigation Inhalt Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen vom 6. Januar 1993 (MBl. SMK S. 81), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen Vom 6. Januar 1993 1 Allgemeines 1. 1 Gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 13. 12. 1991 (SächsGVBI. Nr. 32/91). 1. 2 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen, für die Schulaufsichtsbehörden und für alle sonstigen, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordneten Dienststellen. 2 Zulässigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten 2.

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Unser behördlicher Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die öffentlichen Schulen in unserem Zuständigkeitsbereich. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter oder unserer Postadresse mit dem Zusatz "der Datenschutzbeauftragte". Ansprechpartner Themen Datenschutz geht zur Schule ist eine Initiative des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. und der p4p gGmbH unter Mitwirkung der Datenschutzaufsichtsbehörden aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Thüringen. Auf der Webseite der Initiative gibt es einige Angebote zur Sensibilisierung von Schülerinnen und Schüler mit dem Thema Datenschutz (u. a. Erklärvideos, Lehrerhandout).

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Karteikarten, Schülerbögen und Notenlisten auf Papier sind abgelöst worden von digitalen Dateien, die jede Lehrkraft benutzt. Sobald personenbezogenen Informationen betroffen sind, müssen die Daten vor dem Zugriff der Öffentlichkeit geschützt werden. Urheberrecht und Datenschutz an Schulen Umfangreiche Informationen zum Urheberrecht und Datenschutz an Schulen sind auf den Seiten des Kultusministeriums im Bereich IT-Datenschutz und Sicherheit zu finden.

Eine Zweckänderung ist unzulässig. 2. 2 Schülerdaten 2. 2. 1 Schülerübergabeverzeichnisse und Schülerkarteien allgemeinbildender Schulen dürfen mit den in der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung (Schulformular-VwV)" vom 9. März 1992 genannten Daten verarbeitet werden. 2. 2 Zusätzlich zu den unter 2. 1 genannten Daten dürfen an berufsbildenden Schulen und an Schulen des zweiten Bildungsweges folgende Schülerdaten verwendet werden: Art der Berufsausbildung; Ausbildungsberuf; Beginn- und Enddaten der Ausbildung; Name, Adresse und Telefonnummer des Ausbildungsbetriebes; zuständige Stelle nach BBiG; schulische Vorbildung. 2. 3 Die Endnoten für die Halbjahresinformationen und für die Zeugnisse dürfen nicht automatisiert ermittelt werden. Für das automatisierte Erstellen der Zeugnisse sind die Endnoten vorher manuell zu berechnen. 2. 4 Die Schülerdaten sind spätestens ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, in der automatisierten Datei zu löschen.

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