Enthaltungen Im Vereinsrecht Vorstand

July 2, 2024, 10:06 am
Startseite Häufige Fragen Verein Frage Wie sind Stimmenthaltungen bei einer Abstimmung zu berücksichtigen? Enthaltung bei Abstimmung in der Eigentümerversammlung (WEMoG) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Antwort Wenn die Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung enthält, werden Stimmenthaltungen bei der Gegenüberstellung der Ja- und Nein-Stimmen nicht berücksichtigt. Für das Wahlergebniss ist also ausschließlich das Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen entscheidend. alle Fragen zum Thema Mitgliederversammlung/Wahl Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt,
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Dann ist die Beschlussfähigkeit aber auch dann gewahrt, wenn die Summe der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen nicht die Mehrheit repräsentiert, welche für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist, sondern sich letztlich nur aus zusätzlicher Berücksichtigung auch der Enthaltungen ergibt. Regelung in der Gemeinschaftsordnung beachten Manche Gemeinschaftsordnungen sehen vor, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind. Solche Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind wirksam. Enthaltungen im vereinsrecht gesetzestext. [2] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

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Nach dem Beschluss des KG Berlin muss sich aus der Urkunde (meist das Protokoll der Mitgliederversammlung) auch ergeben, dass der Beschluss mit der dafür notwendigen Mehrheit gefasst worden ist. Dafür genügt es nicht, dass nur die Gesamtzahl der anwesenden stimmberechtigten Personen und die Zahl der Ja-Stimmen in dem Protokoll aufgeführt sind. Vielmehr müssen auch die Nein-Stimmen angegeben werden, so das KG Berlin. Selbst wenn in dem Protokoll z. die Feststellung des Versammlungsleiters enthalten sind, dass die Kandidaten in die Vorstandsämter gewählt oder die Satzungsänderungen wirksam beschlossen seien, ändern an den Anforderungen an das Protokoll zu der Angabe der Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen nichts. Denn der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht keine konstitutive Wirkung zu, da es kein fristgebundenes Anfechtungsrecht wie etwa bei der Aktiengesellschaft gibt (KG Berlin unter Hinweis auf BGH, Urt. 1987, Az. Stimmenthaltung Vereinsrecht. II ZR 152/86; OLG Schleswig, Beschl. Fazit: Bei Abstimmungen im Verein oder Verband sind zwingend die Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen festzustellen und im Protokoll festzuhalten.

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