Hfg Zu Fahrten Zwischen Wohnung Und Arbeitsstätte Sowie Zur Dienstwagenbesteuerung - Deubner Verlag

June 30, 2024, 6:35 pm

Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des BFHs zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers [2]. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn wie im Streitfall ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit der 1%-Regelung zu bewerten. Allerdings begründet § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie § 6 Abs. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand. Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss [3]. Deshalb setzt die Anwendung der 1%-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat [4].

  1. Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg
  2. Dienstwagennutzung für Pendelfahrten zur Arbeit | Steuern | Haufe
  3. HFG zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Dienstwagenbesteuerung - Deubner Verlag

Nutzung Des Dienstwagens Nur Für Betriebliche Fahrten Und Den Arbeitsweg

Auf Grundlage dieser Angaben darf der Arbeitgeber den Nutzungsvorteil dann beim Lohnsteuerabzug für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt mit 0, 002% des Kfz-Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ansetzen. Hinweise: Die Berechnung des Nutzungsvorteils nach den tatsächlichen Fahrten ist lohnsteuerlich günstiger als die 0, 03%-Methode, wenn der Arbeitnehmer monatlich weniger als 15 Fahrten zu seiner Tätigkeitsstätte unternimmt. Dienstwagennutzung für Pendelfahrten zur Arbeit | Steuern | Haufe. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die monatlichen Erklärungen des Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto nehmen muss, um bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung den geringeren (oder ganz ausbleibenden) Lohnsteuereinbehalt rechtfertigen zu können. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde legt. Hinweis: Die Einzelbewertung ist auf 180 Fahrten pro Jahr begrenzt. Erklärt ein Arbeitnehmer mehr Fahrten, muss der Arbeitgeber für die darüber hinausgehenden Fahrten keinen lohnsteuerlichen Vorteil mehr ansetzen.

Dienstwagennutzung Für Pendelfahrten Zur Arbeit | Steuern | Haufe

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für Pendelfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, muss der Arbeitgeber diesen Vorteil lohnsteuerlich gesondert erfassen. Zur Vorteilsermittlung kann er entweder auf die pauschale 0, 03%-Methode oder eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zurückgreifen. Letztere Methode lohnt bei wenigen Fahrten. Arbeitnehmer können die private Nutzung ihres Dienstwagens nach der pauschalen 1%-Methode versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Sofern sie das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, erhöht sich dieser Vorteil monatlich um 0, 03% des Kfz-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte liegt (§ 8 Abs. HFG zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Dienstwagenbesteuerung - Deubner Verlag. 2 Satz 3 EStG). Während die 1%-Versteuerung bereits zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer die bloße Möglichkeit der Privatnutzung hat, kann der Vorteil aus der Dienstwagennutzung für Pendelfahrten zur Arbeit auf Grundlage der tatsächlich durchgeführten Fahrten berechnet werden.

Hfg Zu Fahrten Zwischen Wohnung Und Arbeitsstätte Sowie Zur Dienstwagenbesteuerung - Deubner Verlag

Damit liege aber hinsichtlich des Nutzungsumfangs eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung vor. Anders als bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens (sog. 1-Prozent-Regelung) sei es bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch unerblich, dass die geführten Fahrtenbücher nur unvollständig vorgelegt worden seien. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens sei im Streitfall durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen, wobei - wenn die tatsächlichen Fahrtkosten nicht belegt seien - entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG je Entfernungskilometer 0, 002 Prozent des Listenpreises anzusetzen seien. Schließlich habe das Finanzamt den geldwerten Vorteil für die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers zutreffend erhöht. Zwar erscheine die Bemessung des Zuschlags anhand des Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs anstelle des Stundenlohns des Fahrers und der Fahrzeit bedenklich, jedoch sei die für den Kläger günstigere Verwaltungsregelung anzuwenden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 35. 000 EUR) im Mai 2016 insgesamt 12 Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Entfernung: 13 km) unternommen. Eine Einzelbewertung ergibt folgenden monatlichen geldwerten Vorteil: 12 Fahrten x 0, 002% x 35. 000 EUR x 13 km = 109, 20 EUR Nach der pauschalen 0, 03%-Regelung würde sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 136, 50 EUR ergeben (0, 03% x 35. 000 EUR x 13 km). Wahlrecht zwischen 0, 03%-Vorteil und Einzelbewertung In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung aus 2010 hat das BMF mit Schreiben vom 1. 4. 2011 folgende Regelungen zur Vorteilsversteuerung bei der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erlassen, die bis heute Gültigkeit haben: Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Pendelfahrten verpflichtet, sondern kann den Nutzungsvorteil weiterhin nach der pauschalen 0, 03%-Regelung berechnen. Alternativ kann er den Lohnsteuereinbehalt auf Grundlage einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vornehmen, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber kalendermonatlich schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten zur Arbeit genutzt hat.

Das Finanzamt setzte für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Betriebsstätte zu Lasten des Klägers einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Dieser betrug nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) monatlich 0, 03% des inländischen Listenpreises des Dienstwagen für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Dienstwohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Auf den sich so ergebenden Wert erhob das Finanzamt zusätzlich einen Zuschlag von 50% wegen der Fahrergestellung. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren, weil seine Dienstwohnung wegen der umfangreichen beruflichen Nutzung kein privates Wohnhaus sondern - neben dem Betriebssitz des Arbeitgebers - eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sei. Ein geldwerter Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens sei deswegen nicht anzusetzen. Den Dienstwagen habe er auch nur selten genutzt, wenn noch zusätzliche Termine angestanden hätten. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage zum Teil statt.

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