Betriebliche Altersversorgung Geringfügig Beschäftigte

July 2, 2024, 7:17 am

Betriebliche Altersversorgung Rente Artikel Die betriebliche Altersversorgung ist klassischerweise eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Daneben können Beschäftigte auch einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umwandeln (Entgeltumwandlung). Betriebliche altersversorgung geringfügig beschäftigte linke. Mehr erfahren Förderung der betrieblichen Altersversorgung Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung wird vom Staat auf verschiedene Weise unterstützt. Entgeltumwandlung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Das heißt, Beschäftigte können Teile ihres künftigen Gehalts, Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld) oder auch Gehaltserhöhungen in Betriebsrentenanwartschaften umwandeln. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen. © Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Die Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer allein wegen ihrer Teilzeittätigkeit ist unzulässig. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nach einer aktuellen Entscheidung gilt ein Diskriminierungsverbot auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, ohne dass ein sachlicher Grund gegeben ist (LAG München, Urteil vom 13. 01. 2016, 10 Sa 544/15). In dem Fall des LAG München ging es um den Ausschluss geringfügiger Beschäftigter von einer betrieblichen Altersversorgung. Gegen diesen hatte sich eine Arbeitnehmerin im Wege der Feststellungsklage gewandt. Wandel der gesetzlichen Rentenversicherung Für die Zeit vor dem 01. April 1999 entsprach es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein solcher Ausschluss deswegen gerechtfertigt sein kann, weil die betriebliche Altersversorgung nur eine Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen Versorgung darstellte. Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte. Geringfügig Beschäftigte waren von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.

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Bereits mit der Entscheidung vom 09. 09. 1999 (C-281/97) habe der EuGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte betont. Bestehe der Zweck der Leistung darin, den Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren, rechtfertige dies keine Differenzierung zwischen geringfügig Beschäftigen und solchen, die das nicht seien. Ebenso ließe sich die vor dem 01. Betriebliche Altersversorgung auch für geringfügig Beschäftigte? - CASTLE LAW. 1999 vertretende Auffassung, dass für Verdienste über der Beitragsbemessungsgrenze eine Versorgungslücke bestehe, weil diese Verdienste nicht mehr in die gesetzliche Alterssicherung einflössen, seit der Anerkennung eines solchen Versorgungsbedürfnisses durch den Gesetzgeber auch für geringfügig Beschäftigte nicht mehr aufrecht erhalten. Dies muss zudem erst Recht für nicht der Versicherungspflicht unterliegende geringfügig Beschäftigte gelten. Damit entfällt auch dieses vormals anerkannte sachliche Differenzierungskriterium. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit rechtfertige daher die schlechtere Behandlung von (-geringfügig-) Teilzeitbeschäftigten beim Zugang zu Systemen der betrieblichen Altersversorgung nicht.

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Dies könne nach Auffassung der Kammer überhaupt nur in Betracht kommen, wenn ein tatsächlich "krasses Missverhältnis" zwischen dem Aufwand des Arbeitsgebers bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge und dem Ertrag des (-geringfügig-) teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmers bei Zugrundlegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 80 Jahren bestünde. Wenn Sie Fragen zu dem Themenkreis haben, sprechen Sie uns gerne an! Betriebliche altersversorgung geringfügig beschäftigte ihr recht bekommen. Frankfurt am Main, den 11. 08. 2016 – ANI / JHB

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Aug 11, 2016 Uncategorized In einem interessanten – allerdings noch nicht rechtskräftigen (BAG 3 AZR 83/16) – Urteil hat sich das LAG München für den Zugang geringfügig Beschäftigter zur betrieblichen Altersversorgung ausgesprochen (Urteil vom 13. 01. 2016 – 10 Sa 544/15). Betriebliche altersversorgung geringfügig beschäftigte wehren sich gegen. Dies mit folgenden Überlegungen: Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: ein sachlicher – von der Dauer der Arbeitszeit unabhängiger – Grund rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. Der sachliche Grund muss sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit herleiten lassen. "Wegen der Teilzeit" liegt nach Auffassung des Gerichts dann eine Ungleichbehandlung vor, wenn eben die Dauer der Arbeitszeit das wesentliche Kriterium für die ungleiche Behandlung darstellt. Maßgeblich für die Beurteilung ist vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit zwischen teil- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sowie die Frage, welche nicht auf die Tätigkeit bezogenen weiteren Faktoren für die Leistungserbringung seitens des Arbeitgebers ausschlaggebend sind.

Welche Gruppenbildung hat der Arbeitgeber selber vorgenommen? An welche Gesichtspunkte knüpft er für die Leistungserbringung an? Stehen sachliche Gerichtspunkte im Vordergrund, kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Kommt es alleine auf die Dauer der Arbeitszeit als Anknüpfungskriterium an, stellt dies die Teilzeitbeschäftigen schlechter als die Vollzeitbeschäftigten – aber auch schlechter als die geringfügig beschäftigten Teilzeitbeschäftigten. Das Gericht betont, dass sich aus der geringfügigen Beschäftigung keine andere "Art des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 2 Absatz 2 TzBfG ergibt. BMAS - Betriebliche Altersversorgung. Eine geringfügige Beschäftigung sei nicht zwingend mit der Befreiung von der Rentenversicherung verbunden. Auch in der juristischen Fachliteratur herrsche seit der Änderung der Regelungen zur gesetzlichen Altersversorgung zum 01. 04. 1999 die Auffassung vor, dass eine Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigen Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht mehr möglich sei; dem schließe die Kammer sich nun an.

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