Technische Baubestimmungen Nrw

July 3, 2024, 10:56 pm

Das Ministerium für Heimat. Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VVTB NRW) mit der Ausgabe September 2020 neu erlassen. Die Neufassung wurde am 20. 10. 2020 im Ministerialblatt veröffentlicht und trat am 21. Oktober in Kraft. Die Technischen Baubestimmungen dienen der Konkretisierung der Anforderungen der Bauordnung und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, deren Beachtung im Bauge-nehmigungsverfahren zu prüfen ist. Technische Baubestimmungen sind vorrangig DIN-Normen sowie in Einzelfällen bauaufsichtliche Richtlinien und solche, die von speziellen Fachgremien herausgegeben werden. Die VVTB NRW wird fortlaufend im erforderlichen Umfang angepasst. Die aktuelle Fassung finden Sie hier. Teilen via

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(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 19a Absatz 2, § 20 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 bleiben unberührt.

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§ 88 ( Fn 5) Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. §§ 17 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 69 Absatz 1 bleiben unberührt.

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StGB NRW-Mitteilung 535/2017 vom 07. 07. 2017 Neue Technische Baubestimmungen für NRW Am 30. 06. 2017 ist die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) als Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 13. 2017 (VI A 4 — 408) im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen erschienen (MBl. NRW. 2017 S. 660). Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 28. 2017 in Kraft und am 27. 2022 außer Kraft. Danach gelten die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Bauregelliste A, Bauregelliste B, Liste C (Ausgabe 2015/2), geändert durch Änderungsmitteilung zu den Bauregellisten A und B (Ausgabe 2016/1) sowie Änderungsmitteilung zur Bauregelliste A Teil 1 (Ausgabe 2016/2) bekannt gemachten technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten ebenfalls als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 87 der BauO NRW vom 15. 12. 2017. Die entsprechende Rechtsgrundlage in der neuen BauO NRW ist bereits am 28. 2017 in Kraft getreten. Das Ministerialblatt ist im Internet unter abrufbar.

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Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22a, 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Absatz 3 genannte Liste. (5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als technische Verwaltungsvorschriften.

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Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. Welche Gebäude öffentlich zugänglich sind finden Sie im Umsetzungstipp Öffentlich zugängliche Gebäude. Ausnahmen § 49 Absatz 3: Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Es darf auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit verzichtet werden, sowohl bei Wohngebäuden als auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben zur Barrierefreiheit zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen. Als Gründe für den Mehraufwand zählen ausschließlich schwierige Geländeverhältnisse oder ungünstige vorhandene Bebauung. Der Mehraufwand gilt als unverhältnismäßig, wenn die Kosten für Barrierefreiheit mehr als 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten der Baumaßnahme betragen.

Fn 19 § 69 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 1a eingefügt sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 30. 822), in Fn 20 § 70 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 21 § 71: Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 4 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 5 und geändert, Absatz 6 eingefügt, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 7 durch Gesetz Fn 22 § 78 Absatz 2 geändert, Absatz 10 neu gefasst durch Fn 23 § 79 Absatz 1, 3 und 4 geändert, Absatz 5 eingefügt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 und geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2021. Fn 24 § 82: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 eingefügt durch Gesetz vom 30. 822), in Kraft getreten Fn 25 § 86: Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 und 4 neu Fn 26 § 90 Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 27 § 67: Absatz 2, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 ( GV. Juli 2021; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 ( GV. September 2021.

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