Tatsächliche Tätigkeit der gGmbH Die Regelungen in der Satzung sollten so gewählt sein, dass sie auf die beabsichtigte Tätigkeit der gGmbH abgestimmt sind. Eine gemeinnützige Organisation, die sich die Förderung bestimmter Zwecke in die Satzung schreibt, diese aber dann tatsächlich gar nicht fördert, kann unter Umständen Gefahr laufen, die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Beabsichtigte Arbeitsweise in der gGmbH Schließlich sollte die Satzung soweit gesetzlich zulässig, die beabsichtigte Arbeitsweise in der gGmbH abbilden. Dazu gehört zum Beispiel die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der gGmbH oder zwischen zwei oder mehreren Geschäftsführern. Mustersatzung: GmbH mit einem Gesellschafter - IHK Hochrhein-Bodensee. Gibt es etwa ein beratendes Organ, das die Einhaltung bestimmter Standards überwacht, sind Entscheidungsprozesse darzustellen. Insbesondere wenn im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, ist es sinnvoll, dass auch außerhalb physischer Sitzungen abgestimmt und entschieden werden kann. Änderung der gGmbH-Satzung Stellt sich später heraus, dass die Satzungsregelungen nicht oder nicht mehr zutreffen, weil sich die Organisation weiterentwickelt und etwa weitere Tätigkeitsbereiche erschließt, muss die Satzung unter Umständen angepasst werden.
Neben den ertragsteuerlichen Anforderungen stellt auch das Umsatzsteuerrecht Anforderungen an die Satzung: Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von derzeit 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Vereine ist nur zu gewähren, wenn die Satzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO (Vermögensanfallberechtigung) erfüllt (BFH, Urteil vom 23. 07. 2009, Aktenzeichen V R 20/08). 2. Einführung einer gesetzlich verbindlichen Mustersatzung per 01. 2009 in Anlage 1 zu § 60 AO durch Änderung des § 60 Abs. 1 AO (statt zuvor im Anwendungserlass zu Abgabenordnung). Mustersatzung ggmbh pdf 2019. Um die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des § 59 AO zu erfüllen bedarf es der verpflichtenden Übernahme der in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AO) bezeichneten Festlegungen (z. B. konkrete Nennung des Satzungszweck iSd. § 52 Abs. 2 AO). Da die Mustersatzung in § 5 auch Regelungen zur Aufhebung einer Körperschaft trifft, stellt ein BMF-Schreiben vom 07. 2010 klar, dass die Formulierung hinsichtlich der Aufhebung nur für Stiftungen gilt, da Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden.