Hessisches Ausführungsgesetz Zur Vwgo

July 4, 2024, 1:18 pm
Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Erich Eyermann, Ludwig Fröhler: Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 15. Auflage, München 2019, ISBN 978-3-406-72812-9. Ferdinand O. Kopp, Wolf-Rüdiger Schenke: Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 26. Auflage, München 2020, ISBN 978-3-406-75084-7. Konrad Redeker, Hans-Joachim von Oertzen: Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 16. Auflage, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-025397-1. § 16a HessAGVwGO, Wegfall des Vorverfahrens - Gesetze des Bundes und der Länder. Friedrich Schoch, Jens-Peter Schneider: Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO Kommentar, 39. Auflage, München 2020, ISBN 978-3-406-39184-2. Helge Sodan, Jan Ziekow: Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-3974-5. Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Text der Verwaltungsgerichtsordnung (PDF; 175 kB) Ausführungsbestimmungen der Länder: [7] Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ vgl. Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), BT-Drs. III/55 vom 5. Dezember 1957, S. 24 f (PDF; 2, 6 MB).
  1. § 16a HessAGVwGO, Wegfall des Vorverfahrens - Gesetze des Bundes und der Länder

§ 16A Hessagvwgo, Wegfall Des Vorverfahrens - Gesetze Des Bundes Und Der Länder

[4] Die Verwaltungsgerichtsordnung geht in ihren wesentlichen Teilen auf den sog. Heidelberger Entwurf Walter Jellineks zurück, der als Vorsitzender eines auf Anregung der US-amerikanischen Militärregierung gegründeten Ausschusses den Entwurf eines Verwaltungsgerichtsgesetzes unterbreitete. [5] Um das Jahr 1980 gab es Überlegungen, die VwGO, das SGG und die FGO in einer gemeinsamen "Verwaltungsprozessordnung" zusammenzufassen. Vertreter dieser drei Zweige der Gerichtsbarkeit nahmen an Beratungen teil. Es hätte sich etwa angeboten, zunächst einen Allgemeinen Teil, der für alle drei Zweige der Gerichtsbarkeit gelte, voranzuschicken und sodann mit drei weiteren Teilen, die jeweils auf die Besonderheiten des Zweigs der jeweiligen Gerichtsbarkeit zugeschnitten wären, fortzufahren. Letzten Endes kamen die Beratungen aber nie über das Planungsstadium hinaus. [6] In der DDR gab es seit 1952 keine Verwaltungsgerichte mehr. Stattdessen sah das Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger eine informelle Konfliktbeilegung vor.

v. 15. 2000, Az: 2 E 2359/98). Eine Bearbeitung der Widerspruchsangelegenheit des Klägers i. hat stattgefunden. Zum einen hat die Beklagte sich mit Schreiben vom 20. 1999 mit den von der Bevollmächtigten des Widerspruchsführers aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Erhebung von Vorausleistungen auseinandergesetzt und zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Widerspruchssache zwingend bedarf, um eine Anhörung entsprechend dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens überhaupt durchführen zu können. Auch die Höhe der Widerspruchsgebühr hat die Beklagte zutreffend nach § 4 V S. 2 i. III S. 2 HVwKostG ermittelt. Eine von der Bevollmächtigten des Klägers hilfsweise geltend gemachte Reduzierung der Gebühr auf die Hälfte des angeforderten Betrages nach § 4 Abs. 6 HVwKostG kommt gleichfalls nicht in Betracht, da der Verwaltungsaufwand in dieser Sache nicht erheblich geringer war als in der angesetzten Gebühr berücksichtigt. Ausweislich der Behördenunterlagen war die Bearbeitung der Widerspruchssache durch Beantwortung der klägerischen Anfragen und Vorbereitung der Anhörungstermine bereits so weit fortgeschritten, dass der Ansatz der vollen Gebühr im Falle der Rücknahme eines Widerspruchs als gerechtfertigt anzusehen ist und Gründe für die Annahme eines erheblich geringeren Aufwandes als üblicherweise nicht ersichtlich sind.

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