Umfasst sei auch eine wiederholt auftretende, nicht ausgeheilte Lungenentzündung. Die behandelnde Ärztin habe bei der Klägerin 2018 eine COPD diagnostiziert. Es handelte sich dabei nicht um die gleiche Erkrankung wie das früher festgestellte Asthma bronchiale. Zwar handele es sich in beiden Fällen um eine obstruktive Atemwegserkrankung. Das Asthma bronchiale sei aber allergiebedingt, wohingegen das COPD in direktem Zusammenhang mit einem Nikotingebrauch stehe. Das Asthma der Klägerin war nie Ursache der Arbeitsunfähigkeit Das Asthma sei im Rahmen der früheren Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Übrigen zwar genannt gewesen, es habe jedoch damals nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Aus Sicht des Sozialgericht reicht es nicht aus, dass eine chronische Erkrankung neben einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ohne eigenen Beitrag zu dieser Arbeitsunfähigkeit besteht. Krankschreibung bei asthma in pdf. Die Arbeitsunfähigkeit müsse durch die chronische Erkrankung zumindest mitverursacht werden. Das sei bei der Klägerin nicht ersichtlich.
Grundsätzlich lautet die Empfehlung für Menschen mit Grunderkrankungen wie Asthma oder COPD aber auch weiterhin, Orte mit vielen Menschen auf engem Raum zu vermeiden. Viele Supermärkte bieten z. einen Bring- oder Abholservice an, so dass Sie Lebensmittel einkaufen können ohne das Geschäft zu betreten. Behandlungsempfehlungen für Community-Masken Wer von Atemschutzmasken oder Mund-Nasen-Bedeckungen trotz Lungenerkrankung nicht beeinträchtigt wird, kann die Masken bedenkenlos tragen. In Sachen Hygiene ist beim Tragen und Reigen der Masken einiges zu beachten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dafür eine Liste mit Empfehlungen zur richtigen Anwendung der Masken veröffentlicht. Quellen: – Deutsche Atemwegsliga e. V. : Informationen zur Maskenpflicht in Pandemiezeiten. Soll/kann ich mir meine Behinderung (Asthma) anerkennen lassen? (Gesundheit, Recht, Arbeit). – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Hinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. "Community-Masken"), medizinischen Gesichtsmasken, sowie filtrierenden Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19).
In seinem Urteil wies das Sozialgericht Wiesbaden darauf hin, es komme darauf an, welche Krankheit bei der Klägerin zunächst zu Arbeitsunfähigkeit führte und ob eine weitere Krankheit hinzugekommen sei, die der Verlängerung des Krankengeldanspruchs nach dem Ablauf von 78 Wochen entgegenstand. Eine Fachärztin für Lungenheilkunde hatte bei der Klägerin eine obstruktive Ventilationsstörung festgestellt. Es handelte sich hierbei um eine COPD. Diese Erkrankung wurde Ende 2018 bei der Klägerin erstmals diagnostiziert und war Grundlage der aktuellen Krankschreibung. Zum Asthma kam eine COPD Die Bescheinigungen der Ärzte enthielten 2016 und 2017 schon die Diagnose eines Asthma bronchiale. Diagnose Asthma: So lässt sich die Krankheit feststellen - CHIP. Die Krankenkasse meinte nun, bei dem 2018 diagnostizierten COPD handele es sich um eine Erkrankung, die mit dem Asthma bronchiale gleichzusetzen sei. Infolgedessen müssten beide Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammengerechnet und auf den 78-Wochen Zeitraum angerechnet werden. Das Sozialgericht sah das anders. COPD und Asthma bronchiale seien voneinander unabhängige Erkrankungen der Bronchien.