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53 Tage• Frosttage: ca. 103 Tage• Heiztage: ca. 217 TageAlle Angaben sind ohne Gewähr.
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Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen möchten oder bereits nach Deutschland gezogen sind, beachten Sie bitte die Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts. Welche gesetzlichen Regelungen für Sie persönlich maßgeblich sind, richtet sich im Wesentlichen nach Ihrem Herkunftsland. Für Ausländerangelegenheiten, wie die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuständig. Bei dieser Stelle erhalten Sie auch weitere Informationen bezüglich der Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Aufenthaltstitels benötigen. Nach Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung. Aus diesem Schreiben ergibt sich, ob Sie Ihren Auftenthaltstitel beim Bürgerservice oder beim Rhein-Sieg-Kreis abholen können. Sollte Ihr Aufenthaltstitel im Bürgerservice bereit liegen, vereinbaren Sie bitte Ihren gewünschten Abholtermin über timeacle. Dienstleistungen A bis Z. Bitte beachten Sie aktuellen Corona-Regelungen in den Verwaltungsgebäuden der Stadtverwaltungen auf der Startseite.
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Besonders für Ausländer in Deutschland ist es wichtig, eine gute Krankenversicherungs zu haben. Bei der Care Concept ® AG kann man eine für die besonderen Bedürfnisse von Ausländern in Deutschland entwickelte Krankenversicherung für Ausländer ab 0, 85 EUR / Tag abschließen. Krankenversicherung für Ausländeramt Siegburg
Siegburg. Kreisstadt Siegburg - Als Ukrainer in Siegburg?. Wegen der nach wie vor bestehenden Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus sind Erledigungen bei der Stadtverwaltung im Rathaus weiterhin nur nach voriger Terminvergabe möglich. Wem es vor der Urlaubszeit um Personalausweise und Reisepässe geht, der vereinbart unter +49 2241 102-1111 beim Bürgerservice eine Zeit für den Besuch. Für den Zweck "Pass" ist zudem die Internetseite eingerichtet, auf der reserviert werden kann. Ansonsten stehen unter zahlreiche Dienstleistungen der Verwaltung online zur Verfügung.
Beschreibung Mit der unanfechtbaren Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) endet das vorherige Asylverfahren. Folgende positive Entscheidungen können getroffen werden, wodurch der Betroffenen oder dem Betroffenen ein befristetes Aufenthaltsrecht zusteht: Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG)oder Feststellung von Abschiebungsverboten (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG). Mit dieser positiven Entscheidung des BAMF besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf Familienzusammenführung für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die minderjährigen Kinder zu stellen. Für einen erleichterten Familiennachzug muss die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung erfolgen.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige oder Bekannte benötigen für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland grundsätzlich ein Visum. Dieses Visum wird durch die deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Heimatland auf Antrag erteilt. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Besuchervisums kann die Vorlage einer Verpflichtungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung sein. Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung erklärt die/ der Verpflichtungsgeber für alle Kosten des Gastes aufzukommen. Sie kann grundsätzlich bei der Ausländerbehörde des Besuchsorts abgegeben werden. Ob jemand eine derartige Verpflichtung eingehen kann, hängt grundsätzlich von der erforderlichen Bonität (Zahlungsfähigkeit) der/ des Verpflichtenden ab. Daher muss die Ausländerbehörde prüfen, ob die/ der Verpflichtungsgeber über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, bietet die Ausländerbehörde an, eine Sicherheitsleistung vorübergehend zu hinterlegen. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde.