Beförderungsdokument Für Gefährliche Güter

July 2, 2024, 6:03 am

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Was muss enthalten sein? Ein Beförderungspapier ist unabdingbar beim Transport gefährlicher Güter. Es besteht dabei kein formaler Zwang, wie dies umgesetzt werden soll. Auf die inhaltlichen Angaben gemäß 5. 4. 1 ADR kommt es an. Wenn diese erfüllt sind, ist eine Überprüfung der zu transportierenden gefährlichen Güter möglich. Folgende Angaben sollte jedes Beförderungspapier für gefährliche Güter enthalten: In der Amtssprache des Versandlandes. Jedoch zusätzlich in Englisch, Deutsch oder Französisch, wenn einer der drei Sprachen nicht dem Versandland entspricht. UN-Nummer – vor der jeweiligen Nummer muss ein UN vorgestellt werden. Offizielle Stoffbezeichnung – Diese entnehmen Sie aus der Tabelle A oder B aus dem ADR. Beförderungsdokument für gefährliche goûter d'anniversaire. Falls eine technische Bezeichnung enthalten ist, ergänzen Sie diese in Klammern dahinter. Gefahrzettel – Diese entnehmen Sie aus der Spalte 5 der Tabelle. Verpackungsgruppe – wird mit einem VG vorgestellt und sehen Sie in der Spalte 4. Versandstücke Gesamtmenge Absender – jeweils Name und Anschrift Empfänger – jeweils Name und Anschrift Sondervereinbarungen Tunnelbeschränkungscode – entnehmen Sie der Spalte 15 in der Tabelle A.

Beförderungsdokument Für Gefährliche Guter

2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18. 1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen, d) die in Abschnitt 5. 2 des BCH-Codes oder Abschnitt 18. 1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt, und e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20. 1 des IBC-Codes oder Abschnitt 8. 5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen. (6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden. (7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Beförderungsdokument für gefährliche Güter nach §6 GGVSee (IMO-Erklärung). Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind.

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01. 2021 16, 5 x 23 cm, broschiert mit Tab-Schnellsuchsystem und Stichwortverzeichnis ISBN 978-3-87841-880-1 58, 00 EUR Lagerung von Gefahrstoffen 416 1. Auflage Dr. Torsten Wolf, Peter Schneppe 2015 978-3-87841-662-3 34, 39 EUR Tankcodes RID - Auf einen Blick 32 Rainer Ziesmer 2019 16, 5 x 23 cm, geheftet 978-3-87841-865-8 5, 50 EUR

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