Steuerfreie Entnahme Land- Und Forstwirtschaftlicher Grundflächen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

July 3, 2024, 10:15 am

Ist der Bauwunsch groß, kann aber die vollständige Hofübergabe noch nicht vollzogen werden, muss man über alternative Gestaltungen nachdenken. Eine Möglichkeit wäre es, wenn die Eltern den Hof unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen. Es entsteht dann in der Hand des Nachfolgers ein ruhender landwirtschaftlicher Betrieb, der aktive liegt ja bei den Eltern als Nießbraucher. Veräußerung von LW-Grundstücken - Grundstücksveräußerung, Landwirtschaft | Michael Racke. Der Hofnachfolger kann dann gleich ein Wohnhaus für sich errichten und steuerfrei das Grundstück entnehmen. Passt eine solche Übergabe nicht, kann über eine Beteiligung des Hofnachfolgers am elterlichen Hof nachgedacht und das zu bebauende Grundstück übertragen werden. Für solche Fälle gibt es aber Sperrfristen: Der Bau darf nicht innerhalb von vier bis fünf Jahren erfolgen, nachdem das Kind Eigentümer des Bauplatzes wurde. Eventuell hilft es auch, das Kind über die Eltern-Kind-GbR nur anteilig am Bauplatz zu beteiligen. Dann ist aber auch nur ein Teil des Entnahmegewinns steuerfrei. Fazit Das Privileg der errichtungsbedingten Entnahme kann erhebliche Steuerentlastungen bringen.

  1. Veräußerung von LW-Grundstücken - Grundstücksveräußerung, Landwirtschaft | Michael Racke

Veräußerung Von Lw-Grundstücken - Grundstücksveräußerung, Landwirtschaft | Michael Racke

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Ein Landwirt hat verschiedene Grundstücke veräußert, die er zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater erhalten hatte und die mit Erbbaurechten belastet waren. Die Grundstücke wurden Bauland und daher mit einem hohen Gewinn veräußert. Das Finanzamt ordnete die veräußerten Erbbaurechtsgrundstücke dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu und errechnete einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn. Der Landwirt erhob hiergegen Klage. Das Finanzgericht/FG Münster wies die Klage des Landwirts ab (Urteil vom 9. 4. 2019, 2 K 397/18 E). Wie das Finanzamt, zählte das FG die Grundstücke weiterhin zum Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs. Der Landwirt tappte hier angesichts des Fehlens einer schlüssigen Entnahmeerklärung in die Steuerfalle. Sowohl der Landwirt als auch sein Vater sind fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine bloße Zurückhaltung der Baulandgrundstücke vom Landwirtschaftsbetrieb in der Weise, dass die Flächen nicht mehr bewirtschaftet wurden, für eine Überführung in das Privatvermögen genügen würde.

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