Außergerichtliche Klärung versuchen Wenn Ehegatten sich jährlich wegen desRealsplittings auseinandersetzen müssen, wird die Zustimmunghäufig verweigert. Oft herrscht Streit darüber, was von denLeistungen des Verpflichteten überhaupt als Unterhaltsleistungenim steuerlichen Sinne anzusehen ist. Tritt der Unterhaltsverpflichtetein diesem Fall den Gang vor das Familiengericht an, so wird dasTischtuch endgültig zerschnitten. In der Praxis empfiehlt sichdeshalb folgender Weg: Der Unterhaltszahlende gibt eine schriftlicheErklärung ab, wonach er sich verpflichtet, alle finanziellenNachteile auszugleichen, die dem anderen Ehegatten infolge derZustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen. Dafür gibt derUnterhaltsberechtigte eine schriftliche Zustimmungserklärung zurDurchführung des Realsplittings ab. Die Zustimmung wirkt wie eine"Anlage U"; der von der Finanzverwaltung aufgelegteVordruck muß nicht zusätzlich unterschrieben werden. Wichtig: Die Zustimmungserklärung sollte eineFormulierung enthalten, wonach es dem Finanzamt überlassen bleibensoll, ob und in welcher Höhe Unterhaltsleistungen vomVerpflichteten als Sonderausgaben geltend gemacht werden kö die Entscheidung dem Finanzamt überlassen wird, werdenStreitigkeiten unter den Ehegatten vermieden.
# 3 Antwort vom 2. 2017 | 17:28 Von Status: Praktikant (580 Beiträge, 432x hilfreich) Ich verschiebe das mal ins Steuerrecht. # 4 Antwort vom 2. 2017 | 17:31 Von Status: Student (2272 Beiträge, 697x hilfreich) Da sie in dem guten Glauben war das die Anlage U nur ein Jahr gültig ist hat sie den Ehegattenunterhalt in ihrer Lohnsteuer nicht mehr mit angegeben. Da würde ich doch mal den Anwalt/Steuerberater befragen, ob die abgegebene Zustimmung "auf ewig" wirkt. Kann ich mir nicht vorstellen. # 5 Antwort vom 2. 2017 | 17:40 das konnte sich die Frau auch nicht vorstellen. Ist aber leider so! Steht in der Anlage U im kleingedruckten. Man muss es widerrufen beim Finanzamt. Wenn du es nicht machst gilt eine einmalige Unterschrift solange bis du es wiederrufst. # 6 Antwort vom 2. 2017 | 19:20 Von Status: Unbeschreiblich (42435 Beiträge, 15170x hilfreich) Doch, das ist so und das steht auch auf der Anlage U drauf. Die Frau hat sich scheinbar nicht durchgelesen, was sie da unterschreibt. Die Anlage U wurde auf Anraten ihres Anwaltes unterschrieben mit dem Hinweis für den Ex Ehepartner den Steuernachteil der ihr entsteht auszugleichen.
Hierbei handelt es sich um das begrenzte Realsplitting. Was tun, wenn die Unterzeichnung der Anlage U verweigert wird? Unterzeichnet der Unterhaltsempfänger aus Boshaftigkeit die Anlage U nicht und verweigert dadurch die Zustimmung, kann seine Zustimmung gerichtlich ersetzt werden. Der Unterhaltszahlende hat einen Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Unterhaltsempfänger die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilen muss. Der Anspruch auf Zustimmung zur Anlage U kann gerichtlich dann durchgesetzt werden, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete im Gegenzug dazu verpflichtet, dem anderen Ehegatten die entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen. Welche Nachteile hat der Unterhaltsempfänger? Als Nachteile kommen in Betracht: Zahlungen zur Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer, die durch die Unterhaltseinkünfte zusätzlich aufzubringen sind. Der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss dem Unterhaltsberechtigten Ehegatten auch die Kosten eines Steuerberaters einschließlich der Steuerberatungskosten ausgleichen, wenn für die Berechnung der steuerlichen Nachteile die Dienstleistung eines Steuerberaters notwendig ist.