§ 3 Das Verfahren Im Betreuungsrecht / I. Auskunfts- Und Rechenschaftspflichten Nach Ende Der Betreuung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

June 29, 2024, 7:24 am

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Für eine über viele Jahre hinweg demenzkranke Erblasserin wurde ein Sohn, der mit ihr in einem Haushalt lebte, zum befreiten Betreuer nach §§ 1857 a, 1908 i BGB bestellt. Nach dem Tod der Betreuten erfuhren die Geschwister des Betreuers von Umbuchungen und Überweisungen in Höhe von ungefähr 200. 000, 00 Euro, die von ihm während der Betreuungszeit vom Konto der Betreuten getätigt wurden. Da diese Kontobewegungen für die Schwestern nicht nachvollziehbar waren, forderten sie den Bruder als ehemaligen Betreuer zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung auf. Sie waren der Meinung, zwischen der Betreuten und deren Sohn als Betreuer hätte ein Auftragsverhältnis bestanden und er sei ihnen deshalb nach § 666 BGB auskunftspflichtig. Außerdem sei er ihnen gegenüber aus betreuungsrechtlichen i. V. m. erbrechtlichen Vorschriften zur Auskunft verpflichtet. Das Gericht entschied, dass die Schwestern keinen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung gegen den Bruder haben. Verzicht auf schlussrechnung betreuung und. 1. Ein Auskunftsanspruch aufgrund eines Auftrages zwischen der Mutter und dem Sohn als Betreuer kann schon deshalb nicht bestehen, weil zwischen Betreuer und betreuter Person kein Auftragsverhältnis bestand.

10). Während der Verzicht bislang durch einen Erlassvertrag (§ 397 Absatz 1 BGB) erfolgen musste, wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis jetzt umgekehrt. Dies erscheint im Hinblick auf die große Anzahl von mittellosen Betreuten und von Fällen einfacher Vermögensverwaltung gerechtfertigt. Verzicht auf schlussrechnung betreuung 2. Auf das Recht, die Erstellung einer Schlussrechnung zu verlangen, ist der Berechtigte durch den Betreuer hinzuweisen. Es erscheint sinnvoll, diesen Hinweis vom bisherigen Betreuer erteilen zu lassen. Wird die Betreuung einverständlich aufgehoben, hat der Betreuer ohnehin Kontakt zu seinem bisherigen Betreuten. Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, wird der Betreuer im Rahmen seiner Herausgabepflicht nach Absatz 1 versuchen, die Erben zu ermitteln, so dass er im Erfolgsfalle auch ihnen den entsprechenden Hinweis erteilen kann. Um dem Betreuer Klarheit zu verschaffen, ob er noch eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht, wird die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs Wochen begrenzt, beginnend mit dem Zugang des Hinweises.

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