Steuerliche Vorteile Der Immobilien Gmbh &Amp; Co. Kg - Keß &Amp; Partner

July 2, 2024, 7:20 pm

Freiberufler-GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerpflichtig Kernproblem Die Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Voraussetzung hierfür ist die persönliche Berufsqualifikation und eine berufsbezogene Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Typische selbstständige Tätigkeiten werden ausgeführt von Rechtsanwälten, Ärzten, Architekten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ist nur einer der Gesellschafter der Personengesellschaft nicht selbstständig tätig, so erzielen sämtliche Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärbetheorie). Eine Aufteilung der Einkünfte in freiberufliche und (für den Berufsfremden) in solche aus Gewerbebetrieben ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich. Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens war nunmehr (erneut) die Frage, ob auch die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft dazu führt, dass letztere Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und folglich auch gewerbesteuerpflichtig ist.

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Sachverhalt Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wurde ab 2008 in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt. Einzige Komplementärin und somit persönlich haftende Gesellschafterin war eine nicht am Kapital beteiligte GmbH, die im Gegensatz zu einer "typischen" GmbH & Co. KG nicht zur Geschäftsführung befugt war. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts erzielte die Klägerin aufgrund der Beteiligung der GmbH als Komplementärin insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war folglich auch gewerbesteuerpflichtig. Die Klägerin begehrte hingegen eine Qualifizierung der Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit und unterlag. Entscheidung Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Gesellschafter einer Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn sämtliche Gesellschafter freiberuflich tätig sind. Bereits die Beteiligung nur eines Berufsfremden ist schädlich, wobei die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft dem Berufsfremden gleichgestellt ist.

Es stellt sich also die Frage, wie der Veräußerungsgewinn bestimmt wird. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und Veräußerungskosten (u. a. Anwalts- und Notarkosten) und steuerlichem Buchwert andererseits. Die stillen Reserven der GmbH & Co. KG werden beim Verkauf zwingend aufgedeckt und versteuert. Wird die GmbH & Co. KG von einer Personengesellschaft gehalten, wird der Veräußerungsgewinn wie laufender Gewinn des Unternehmens versteuert (§§ 15, 18 EStG; die Belastung richtet sich nach dem individuellen Einkommenssteuersatz bis 42% bzw. 45% "Reichensteuer"). Auf den Veräußerungsgewinn fällt dann keine Gewerbesteuer an, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird. Steuervergünstigungen bei Veräußerungen von Personengesellschaften Zu berücksichtigen ist, dass Veräußerungen von ganzen Betrieben bzw. gesamten Mitunternehmeranteilen durch Privatpersonen einkommens- und gewerbesteuerlich begünstigt werden können: Es entsteht ein Freibetrag von maximal EUR 45.

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Wie lautet Ihre Einschätzung bzgl. des Sachverhalts? Antwort Die GmbH & Co. KG ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Sie wird u. a. eingesetzt in Fällen, in denen die gewerblichen Einkünfte gewollt sind. Quelle: Dipl. -Finanzwirt Ludger van Holt - Steuerberater - Pudell und Partner GbR Steuerberaterkammer Düsseldorf November 2014

Sie war weder am Kapital noch am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH erhielt lediglich eine Haftungsprämie, tätigte jedoch keinerlei Umsätze und hatte auch kein Stimmrecht. Trotzdem beurteilte das Finanzamt die Tätigkeit als gewerblich und auch vor dem BFH hatte die Gesellschaft keinen Erfolg. Mit Urteil vom 10. 10. 2012 (Az. VIII R 42/10) stellten die Richter klar, dass die Annahme einer Freiberuflichkeit voraussetze, dass jeder einzelne Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person erfülle. In diesem Fall sei eine GmbH Gesellschafterin gewesen, die grundsätzlich gem. § 2 Abs. 2 GewStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie kann daher keine freiberuflichen Einkünfte haben. Mitunternehmerinitiative klar gegeben Da die GmbH nicht freiberuflich tätig sein kann, sei auch die KG insgesamt gewerbesteuerpflichtig, entschied der BFH. Auch wenn die GmbH durch den Gesellschaftsvertrag wenige Kompetenzen innehabe, so besitze sie dennoch Mitunternehmerinitiative.

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Die Differenz müssen Sie dann der Gesellschaft rückerstatten. Entnehmen Sie also beispielsweise 10. 000 Euro und der Ihnen zustehende Gewinnanteil ist eigentlich nur 7. 500 Euro hoch, müssen Sie 2. 500 Euro wieder an die Gesellschaft zurückzahlen. Risiko 2: Schlechte Bonitätsbeurteilung bei Personengesellschaften Wenn Banken bei einer Kreditprüfung sehen, dass Sie regelmäßig mehr aus Ihrem Unternehmen entnehmen, als Sie überhaupt einnehmen, kann Sie das in Schwierigkeiten bringen. In einer solchen Situation werden Sie vermutlich keinen Kredit bekommen und die Bank kann in weiterer Folge auch Ihren Überziehungsrahmen beschränken. Denn sind Ihre Privatentnahmen dauerhaft höher als Ihre Gewinne ist das für die Bank ein klares Signal, das Ihr Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnte. Risiko 3: Schlechte Steuergestaltung bei Einzelunternehmen Viele Einzelunternehmer wissen nicht, dass sie sich durch geschickte Entnahmen steuerliche Vorteile sichern könnten. Denn Gewinne von Einzelunternehmen, die nicht entnommen werden, werden mit einem reduzierten Steuersatz versteuert.

Als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH können Sie sich lediglich einen zukünftigen Gewinnanteil oder auch Ihr Geschäftsführergehalt im Vorhinein auszahlen lassen. Vor allem beim Gewinnanteil müssen Sie aber vorsichtig sein: Denn der im Vorhinein ausgezahlte Betrag darf nicht höher als der Betrag sein, der Ihnen am Jahresende zusteht. Wie werden Privatentnahmen versteuert? Ob Privatentnahmen überhaupt versteuert werden, hängt davon ab, ob sie den Gewinn des Unternehmens beeinflussen. Denn der Ausgangspunkt für die Steuer-Berechnung ist immer der Gewinn. Von den drei oben erklärten Entnahme-Arten wirken sich nur Sach- und Leistungsentnahmen auf Ihren Gewinn und somit auf die Steuern Ihres Unternehmens aus. Barentnahmen müssen hingegen nicht von Ihrer Firma, sondern "nur" von Ihnen selbst im Rahmen der privaten Einkommenssteuer versteuert werden. Wie können Sie konkret von der Privatentnahmen-Gestaltung profitieren? Aus rein steuerlicher Sicht müssen Sie alle Privatentnahmen genau planen.

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