Aufgrund dieser subjektiven Auslegung ist die Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung häufig schwierig. Im konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um den Anbau von Cannabis. Da der Anbau bereits darauf gerichtet war, die Drogen später zu verkaufen, haben die Betreiber den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. Umstritten war zwischen dem Strafverteidiger, dem Staatsanwalt und dem Gericht nur noch die Frage, ob auch eine nicht geringe Menge vorlag. Nicht geringe Menge bei einer Cannabis-Plantage Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine Cannabis-Plantage, die sich noch in der Aufzucht befand, bereits die nicht geringe Menge überschritten hatte ( BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. : 3 StR 407/12). Dabei stellte der BGH fest, dass es nicht darauf ankommt, was für eine Menge an THC bereits in den Pflanzen steckt, sondern es alleine darum geht, welche Menge an Betäubungsmitteln angestrebt wurde. Bei der Argumentation bezieht sich der BGH auf die Definition des Handeltreibens.
Geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht – Cannabis / Marihuana und die relevanten Grenzwerte Marihuana ist die im Volksmund geläufige Bezeichnung für die Blüten der weiblichen Hanfpflanze. In Deutschland handelt es sich um die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Trotz ihrer Verbreitung ist der Umgang mit ihr nicht etwa sozialadäquat. Vielmehr handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daher wird unter anderem der Besitz und das Handel treiben mit Cannabis gem. §§ 29 ff. BtMG teils mit hohen Strafen bedacht. An dieser Stelle möchte ich für Sie klären, welche strafrechtlich relevanten Grenzwerte beim Umgang mit Cannabis zu beachten sind. Definition der gesetzlichen Mengenbegriffe Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei Mengenbegriffe, die zwar verschiedene Rechtsfolgen auslösen, im Gesetz selbst jedoch nicht definiert sind. Das Gesetz nennt die geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge. Dabei reicht die normale Menge von der geringen bis hin zur nicht geringen Menge.
Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist ( BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9). Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg THC hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 1984 ( BGHSt 33, 8) entschieden, daß 500 Konsumeinheiten 15 mg THC, also 7, 5 g THC, eine "nicht geringe Menge" im Sinne des Gesetzes sind. Die Erwägungen des Senats zum Gefahrenpotential der Cannabisprodukte, die zu seiner in BGHSt 33, 8 abgedruckten Entscheidung geführt haben, werden - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - auch heute, wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ( … aaO 179 ff. ) belegen, weitgehend bestätigt. Allerdings kann der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen; gerade das vermag die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören ( … BVerfG aaO 180; BGHSt 33, 8, 12/13).
Rechtsfehlerhaft unterlassen hat die Jugendkammer hingegen die Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 73 a StGB bezüglich der von den Angeklagten erzielten Verkaufserlöse vorliegen. Dies wird der neu entscheidende Tatrichter nachzuholen und dabei auch zu erwägen haben, ob eine Verfallsanordnung für die Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - 2 StR 402/04).
Meckl. Vorp. Einzelfallentscheidung, bei besonders gelagerten Einzelfällen keine Verfolgung bei < als 5 Gramm Nieders. Regeleinstellung bis 6 Gramm (über 6 bis 15 Gramm "Kann-Einstellung"). Soweit keine Fremdgefährdung vorliegt, wird bei ausschließlichem Eigenverbrauch von Cannabis bis zu 6 Gramm auch im ersten Wiederholungsfall bei nicht BtM-Abhängigen eingestellt. Bei größerem Tatzwischenraum auch Einstellung in weiteren Wiederholungsfällen. Bei BtM-Abhängigen kommt eine Einstellung auch in Betracht, wenn bereits mehrere Verurteilungen wegen Verstößen gegen das BtMG vorliegen oder die Tat während einer Bewährungszeit begangen wurde. NRW Regeleinstellung bis 10 Gramm bei durchschnittlichem Reinheitsgehalt (6% THC). Diese Mengen werden aber lediglich als Richtwert angesehen. Liegen Anhaltspunkte für eine besonders gute oder eine besonders schlechte Qualität vor, kommt eine Verschiebung der Grenze der geringen Menge im Einzelfall in Betracht. Regeleinstellung bis 10 Gramm ohne Fremdgefährdung.