Arbeitslos Ohne Leistungsbezug (Nach Ende Von Alg-1) &Mdash; Netzwerk It

June 29, 2024, 4:49 am

Das Beschäftigungsverhältnis bzw. demnächst wegen Befristung ausläuft. Für diese Personen gelten die Regelung der Sperrzeit (§ 159 SGB III). Wird eine Vermittlungssperre ausgesprochen, müssen Sie darüber informiert werden. Sie können dagegen zwar Widerspruch einlegen, sollten das Ende des Verfahrens aber nicht abwarten sondern sofort tätig werden. Tätig werden bedeutet, eigene Bemühungen um Arbeit unternehmen und diese gegenüber der Rentenversicherung nachweisen. Wird das versäumt, können Sie dies später nicht mehr nachholen. Auslöser einer Vermittlungssperre Ablehnung eines Stellenvorschlags ohne wichtigen Grund Nichterscheinen zu festgelegten Meldungen bzw. Einladungen usw. Folgen einer Vermittlungssperre Eine Vermittlungssperre wird der Rentenversicherung mitgeteilt. Es entsteht eine Lücke im Rentenverlauf. Sind Sie nach einer Vermittlungssperre weiter/wieder arbeitslos ohne Leistungsbezug bei der Agentur gemeldet, wird diese Zeit von der Rentenversicherung evtl. nicht mehr anerkannt.

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@Rikie Die § 428-Regelung ist ziemlich komplex. Mir fiel aber auf, daß hier zwei Begriffe durcheinandergehen, die du sauber unterscheiden mußt: arbeits suchend und arbeits los. "Arbeitssuchend" ist jeder, der die Vermittlung des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen will. Also beispielsweise auch dann, wenn er noch in einer ungekündigten Stellung steht und einfach nur was besseres sucht. "Arbeitslos" setzt voraus, daß jemand (1) beschäftigungslos ist, also keine Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit ausübt, (2) der Vermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, also zumindest als arbeitssuchend registriert ist, und (3) angemessene Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit unternimmt. Leistungsbezug hat mit dem Status als arbeitslos nicht direkt zu tun. Man kann also auch ohne Leistungsbezug arbeitslos sein (nicht nur arbeitssuchend). Ich weiß nicht, ob "nur" Arbeitssuchende auch unter die alte § 428-Regelung fallen. Dort ist tatsächlich nur von Arbeitslosen die Rede.

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Wichtig: Als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug müssen Sie sich freiwillig krankenversichern! Arbeitslos ohne Leistungsbezug: Wann gibt es Arbeitslosengeld und wann nicht (mehr)? Wenn Sie arbeitslos oder arbeitsuchend ohne Leistungsbezug sind, gehören Sie zu denjenigen Arbeitslosen in Deutschland, die trotz Verlust der Beschäftigung keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen haben. Hinzu kommen diejenigen Menschen, die nach dem Jobverlust direkt Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, weil sie beispielsweise nicht lange genug sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie eine Reihe formaler Voraussetzungen erfüllen. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, bezahlt aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Wer nicht einzahlt, erhält auch nichts. Zudem muss die sogenannte Rahmenfrist erfüllt sein: Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

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Diese maximale Kürzung entsprechen 4 Jahre. Welche Jahre zählen bei der Rentenberechnung? Viele Menschen meinen, für ihre Rente sind nur die letzten Jahre entschei dend. Aber das stimmt nicht. Richtig ist: Jeder eingezahlte Euro zählt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das fängt mit dem ersten Beitrag in jungen Jahren an und endet erst mit dem letzten Beitrag vor dem Renten beginn. Wann lohnt es sich früher in Rente zu gehen? Attraktiv, ohne Abschläge Früher in Rente gehen kann man mit 45 Beitragsjahren und auch schon nach 35 Beitragsjahren. Doch dann muss man mit Abschlägen rechnen. Bei der Gruppe "45-Beitragsjahre" ist die Sache relativ einfach, Finanztest spricht auch vom Königsweg in die Rente. Kann ich 2 Jahre früher in Rente gehen? Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) besteht der Anspruch auf diese Rente bereits zwei Jahre früher. Jedoch kann die Rente für besonders langjährig Versicherte – auch gegen Abschläge – nicht vorzeitig in Anpruch genommen werden.

#1 Meine Frau ist mit ihrem Studium fertig, ihre Stelle als Werkstudentin endet zum 31 März und einen Job hat sie noch nicht in Aussicht. Die Arbeitsagentur verlangt, dass sie sich dort bis zum 02. April persönlich Arbeitslos meldet. Geld würde sie von denen keins bekommen, da sie von ihrer Firma nur in den letzten 3 Monaten als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin angestellt wurde und davor nie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Muss sie überhaupt dort hin? Soweit ich rausgefunden habe, könnten die ihr nur eine Vermittlungssperre auferlegen, was jetzt nicht weiter dramatisch wäre. Oder gibt es noch andere Haken? #2 Ich würde mich erkundigen, ob der Status "Arbeitslos" möglicherweise bei der Rentenversicherung zu Beitrags- oder Anrechnungszeiten führt. Ersteres glaube ich kaum, das zweite könnte sein. #3 Ja, man muß hin - so sinnlos das ist. Fehlverhalten (aus Sicht der Behörde) kann noch Jahre später bei "echter" Arbeitslosigkeit und Leistungsbeantragung zu Sanktionen führen.

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