Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.1 Transformation Oder Fortgeltung? | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe

July 2, 2024, 1:52 pm

Weitere Informationen und Schulungen Erfahren Sie mehr zum Thema Betriebsübergang in unserem Betriebsratsseminar Arbeitsrecht Teil 3 (Infos zu den Arbeitsrechtsseminaren im Beitrag Arbeitsrecht Seminar). Zielgruppe dieses Grundlagen-Seminars zum Arbeitsrecht sind alle Betriebsratsmitglieder, da es sich um ein Grundlagenseminar handelt. Ferner gibt es Spezial-Seminare, die sich an erfahrene Betriebsräte richten. Diese Spezial-Seminare machen Sinn, wenn die Situation eines Betriebsübergangs zu erwarten ist. Möglicherweise kann auch ein Inhouse-Seminar möglich sein. Im Seminarprogramm von B. I. S. » 613a BGB -> Betriebsübergang. finden sich deutschlandweit viele Termine für die Betriebsrat Grundlagenschulungen. Dazu gehört auch das angesprochene Seminar zum Betriebsverfassungsrecht (Teil 3) Da geht es eben nicht nur um das Betriebsverfassungsgesetz, sondern um den gesamten rechtlichen Rahmen für das Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmung, Aufgaben und Rechte das Betriebsrats. Das Seminarprogramm umfasst aber auch Schulungen, die Betriebsräte mit Know-how versorgen, wenn aktuell ein Verkauf des Betriebs oder sonst eine Umstrukturierung ansteht.

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2 BetrVG der Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebsteils dieses Übergangsmandat wahr. Der Betriebsrat, der sein Mandat nur übergangsweise wahrnimmt, hat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen und Neuwahlen für einen gemeinsamen Betriebsrat einzuberufen, vgl. 2 S. 2, Abs. 2 BetrVG. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen regeln. Stellung der Arbeitnehmer nach Betriebsübergang Liegen die Voraussetzungen des Betriebsübergangs vor, tritt der neue Betriebsinhaber gem. § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des alten Betriebsinhabers ein. Die bestehenden Arbeitsverhältnis werden insofern geschützt, als dass auch nach dem Betriebsübergang die bisherigen Arbeitsbedingungen fortgelten. Vereinfacht gesagt hat grundsätzlich lediglich ein Wechsel des Arbeitgebers stattgefunden. Folglich endet mit dem Betriebsübergang auch das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber. Gleichzeitig schuldet der neue Arbeitgeber sämtliche arbeitsvertraglichen Ansprüche, insbesondere die bisherigen Löhne, Gehälter und Gratifikationen, einschließlich solcher Leistungen, die aufgrund einer betrieblichen Übung mit dem bisherigen Arbeitgeber entstanden sind.

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Anknüpfend an den Sieben-Punkte-Katalog hat sich als "Faustformel" eine Unterscheidung zwischen betriebsmittelarmen und betriebsmittelintensiven Betrieben in der Rechtsprechung etabliert: Bei betriebsmittelarmen Betrieben liegt ein Betriebsübergang vor, wenn der nach Anzahl oder Fachkenntnissen wesentliche Teil des Personals von dem Erwerber übernommen wird. Bei betriebsmittelintensiven Betrieben ist die Übernahme der sächlichen Ressourcen entscheidend. Die Übernahme der Belegschaft ist "nur ein Kriterium unter anderen", dem jedenfalls bei Nichtübernahme der sächlichen Mittel keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen soll. Betriebsvereinbarung | Wie werden Betriebsvereinbarungen bei Betriebsübergang Arbeitsvertragsinhalt?. Bei sogenannten Mischbetrieben, die sowohl durch ihre sächlichen als auch durch ihre personellen Betriebsmittel gekennzeichnet sind, ist diese Faustformel in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG zunehmend aufgeweicht worden – etwa im Zusammenhang mit der Übernahme eines Rettungsdienstes oder im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPVN).

Kontinuität des Betriebsratsmandats Bei einem Betriebsübergang stellt sich am dringlichsten die Frage nach dem zuständigen Betriebsrat. Sofern der Betrieb als Ganzes übertragen wird bleibt der bisherige Betriebsrat bis zur Beendigung der regulären Amtszeit grundsätzlich im Amt. Etwas anderes gilt, wenn der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität verliert. Geht nur ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, nimmt der Betriebsrat für den übergegangenen Betriebsteil gem. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen mobiles arbeiten. § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG lediglich ein Übergangsmandat wahr. In dem zurückbleibenden Betrieb führt der Betriebsrat seine Geschäfte fort, sofern dort die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Auch wenn der (gesamte) übertragene Betrieb in dem neuen Betrieb aufgeht oder der übertragende Betrieb mit einem bereits vorhandenen Betrieb organisatorisch zu einem neuen Betrieb zusammengefasst wird, nimmt der Betriebsrat nur ein Übergangsmandat wahr. Besteht in dem bereits vorhandenen Betrieb ebenfalls ein Betriebsrat nimmt gem.

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