Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz Region

June 30, 2024, 3:21 am

(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz 1 eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt.

Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz D

Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 22 Heilbehandlungen (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 48), Massagen, Bestrahlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden.

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B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr.

Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1, 5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach Absatz 5 beihilfefähig. Beihilfenverordnung rheinland pfalz d. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 2 und 3 sind insgesamt bis zu 2 418, 00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 2 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Satz 1 Anwendung. (9) Neben Leistungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 und der §§ 42 und 42 a wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine monatliche Pauschalbeihilfe in Höhe von 214, 00 EUR gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Neben der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 können Aufwendungen nach § 37 nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt.

-Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Beihilfenverordnung rheinland pfalz point. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet. -Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

290) sowie unter Berücksichtigung der Vorgriffsregelung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2016 (MinBl. 2016, S. 280) [gültig ab 01. Januar 2017] Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung des Artikels 3 der Zweiten Landesverordnung vom 06. 290) [gültig ab 01. September 2016] Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung des Artikels 9 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (GVBl. 201) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung der Vorgriffsregelung zur Änderung von Teil 3 der BVO vom 08. Januar 2015 (MinBl. 2015, S. 16) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. Beihilfenverordung (BVO) fm.rlp.de. 199) in der Fassung der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juli 2014 (GVBl. 147) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung des Artikel 21 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. 157) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. Juni 2011 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Vorgriffsregelung zur Änderung von Teil 3 der BVO vom 12. Dezember 2012 (MinBl.

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