Altersversorgungswerk Der Zahnärztekammer Niedersachsen: Sachsen Anhalt Veranstaltungen Corona

July 10, 2024, 2:28 pm

Im Dezember 2001 wurde die Altersrente des Klägers (Grundrente 746, - EUR und Rentenanpassung 835, - EUR) für das Jahr 2002 als "Rentenbetrag einschließlich der Anpassung" bezeichnet und auf monatlich 1. 581, -- EUR festgesetzt. 8 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ihm auf der Grundlage der Alterssicherungsordnung für das Jahr 2003 eine monatliche Rente von 746, -- EUR gewähre. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen nachgewiesen. Die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 betrage 752, -- EUR. Daraus ergebe sich für das Jahr 2003 ein monatlicher Rentenbetrag einschließlich der Rentenanpassung von 1. 498, -- EUR. Dieser Bescheid aktualisiere für das Jahr 2003 alle früher ergangenen Bescheide. 9 In einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben vom 16. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte, dass sich die Rahmenbedingungen auf den Zins-, Kapital- und insbesondere auf den Aktienmärkten während der letzten zwei Jahre drastisch und nachhaltig verschlechtert hätten.

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Nach der geltenden Satzung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende "Grundrenten". Der Berechnung dieser "Grundrenten" lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z. T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen gleichsam als "Überschussbeteiligung" seit 1977 eine sog. Anmelden – Mitgliederportal. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus. So erhielt etwa im Jahr 2002 ein Altersrentner, der seit dem Jahr 1967 als Mitglied Beiträge gezahlt hatte, eine Rentenanpassung in Höhe von 98%, d. h. seine Rentenanpassung war fast so hoch wie die Grundrente. Bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten, die höhere Rückstellungen erforderte, aber vor allem wegen der ungünstigen Entwicklung an den Finanzmärkten standen dem Altersversorgungswerk nach seinem Jahresabschluss für das Jahr 2002 keine zusätzlichen Mitteln für eine solche "Überschussbeteiligung" mehr zur Verfügung.

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9 Dieses von den Klägern favorisierte Verständnis widerspräche auch der Systematik der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. Danach erscheint eine Teilabfindung auf Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, zwar grundsätzlich möglich. Denn § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH bestimmt, dass die Rentenabfindung ganz (Alternative 1) oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis 31. 12. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen der. 2004 resultieren (Alternative 2), in einem Betrage gefordert werden kann. Anders als die Kläger meinen gelten für beide Alternativen aber gleiche Anspruchsvoraussetzungen; insbesondere kann der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten nicht entnommen werden, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Teilabfindung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 Alt. 2 ABH schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters zur Entstehung gelangen soll. Hiergegen spricht schon die einheitliche Regelung der formellen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung in § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 ABH, die nicht zwischen der Vollabfindung nach § 20 Abs. 1 ABH und der Teilabfindung nach § 20 Abs. 2 ABH unterscheidet, sondern insbesondere die Antragsfristen einheitlich am "Rentenbeginn" orientiert.

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Ein solches Regelungssystem ist für die Pflichtversorgung bundesweit einmalig. Nach den Urteilen vom 20. Juli 2006 wird dieses System seinem zuvor beschriebenen Regelungsauftrag nicht gerecht, den Rentnern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde und den Kaufkraftverlust ausgleichende Altersrente zu zahlen. Die Zahnärztekammer Niedersachsen wird daher eine geänderte Fassung der Altersicherungsordnung beschließen müssen. Auf deren Grundlage hat dann das Altersversorgungswerk erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger für die Jahre 2003 und 2004 eine höhere Rente zusteht. Finanzierungssystem des Versorgungswerks der niedersächsischen Zahnärzte ist rechtswidrig | Nds. Oberverwaltungsgericht. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen sich Zahnärzte mit Widerspruch oder Klage ebenfalls gegen die "Rentenkürzungen" gewandt haben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat die Revision gegen seine Urteile an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, obgleich den Urteilen über Niedersachsen hinaus Bedeutung zukommt. Denn maßgebend für die Entscheidungen sind die angeführten Bestimmungen des niedersächsischen Heilberufekammergesetzes.

Der sog. Rentenanpassungsbetrag sei Bestandteil der Altersversorgungsrente und damit der Gesamtrentenleistung. So habe der Kläger auch die jährlichen Mitteilungen verstehen dürfen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Rentenbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. April 2003 aufzuheben, soweit die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 auf 752, -- EUR festgesetzt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag für die Rentenanpassung für das Jahr 2003 auf 835, -- EUR monatlich festzusetzen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie macht geltend, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Rentenanpassung im Jahre 2003 in gleicher Höhe wie im Jahre 2002. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen video. Die Festsetzung der Rentenanpassung durch den Leitenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen in Höhe von 90% der für das Jahr 2002 festgesetzten Rentenanpassung sei rechtmäßig. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf die Grundleistung seiner Altersrente in Höhe von monatlich 746, -- EUR.

Das Verfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Gericht hat sich zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens noch nicht positioniert, der Ausgang des Verfahrens ist offen. Mit einer Entscheidung der Revision ist aus Sicht von AVW und ZKN nicht vor Mitte 2022 zu rechnen, möglicherweise auch später. Um auf jeden Ausgang dieses Verfahrens vorbereitet zu sein, erlässt das AVW während des laufenden Revisionsverfahrens seine Rentenbescheide der Höhe nach unter Vorbehalt. Sollten Sie hiervon betroffen sein, erhalten Sie weitere Informationen in Ihrem Bescheid. Das Mitgliederportal Ihres Altersversorgungswerkes ist da! Niedersächsische Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente mit 60 Jahren | Nds. Oberverwaltungsgericht. Dieses Portal soll Ihnen den digitalen Zugriff auf Ihre Daten sowie die direkte Kommunikation mit Ihrem Altersversorgungswerk ermöglichen. Zusätzlich stehen Ihnen hier, sofern sie derzeit noch keine Rente beziehen, interessante Renten-Simulationsberechnungen zur Verfügung. Für Fragen zum Mitgliederportal und zur Anmeldung steht Ihnen das Team des Altersversorgungswerkes der ZKN gerne zur Verfügung.

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Arbeit nimmt im Leben jedes Einzelnen einen hohen Stellenwert ein. Arbeit wirkt sinn- und identitätsstiftend oder bewirkt gerade das Gegenteil. Karriere mit Wirkung und Gemeinschaft - Generation Z als Changemaker 18. Oktober 2019 in Magdeburg Mit über 90 Teilnehmer*innen haben wir 3 Keynote-Vorträge, ein Barcamp, einen Wissens-Schwarzmarkt mit 17 Expert*innen und eine Fishbowl-Diskussion rund um das Thema Social Entrepreneuership und offenen Räume erleben dürfen. Wir hoffen, damit einen wichtigen Meilenstein bei der Vernetzung der Bewegung in Sachsen-Anhalt erreicht zu haben und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. Online Veranstaltungs-Anmeldung der Landesvertretung Sachsen-Anhalt in Berlin. KomZ beim Social Innovation Camp 2021 Im Zuge unserer Forschungstätigkeit führten wir mit sozial innovativen Initiativen sowie Social Entrepreneurs in Sachsen-Anhalt eine Online-Befragung durch. Inhalte der Befragung sind u. Herausforderungen, Hindernisse und verschiedene Strategien, der Projekte in Sachsen-Anhalt, um diese zu bewältigen. Zudem geht es um Motivation und insbesondere auch um Gemeinsamkeiten verschiedener Projekte.

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