Mbl. Nrw. Ausgabe 2021 Nr. 5 Vom 24.2.2021 Seite 47 Bis 68 | Recht.Nrw.De

July 2, 2024, 4:38 am

Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 630 € 892 € für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall 767 € 1029 € Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. – MBl. 2049 S. 779. Die in der Spalte "Gesamtbetrag" ausgewiesenen Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII ergänzend zu berücksichtigen. Die Pauschalbeträge umfassen nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflege-Stellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Der Lebensbedarf für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendliche ist nach den Besonderheiten im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen. Die jährliche Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege erfolgt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden. 2. Barbeträge gem. MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800 | RECHT.NRW.DE. 2 SGB VIII Aufgrund des § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 ZuVO JuWO werden die zur persönlichen Verfügung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bestimmten Barbeträge in Höhe der für diesen Personenkreis nach dem Bundessozialhilfegesetz jeweils geltenden Beträge festgesetzt.

Mbl. Nrw. Ausgabe 2019 Nr. 28 Vom 19.12.2019 Seite 769 Bis 800 | Recht.Nrw.De

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe Normkopf Norm Normfuß 2160 Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - 313-2021/0007225 - Vom 10. Dezember 2021 1 Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration "Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe" vom 10. Oktober 2000 ( MBl. NRW. S. 1412), der zuletzt durch Runderlass vom 9. Februar 2021 ( MBl. NRW. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 29. August 2013 (BGBl. I S. Pauschalbetrag vollzeitpflege nrw 2020 . 3464)" durch die Wörter "vom 11. September 2012 (BGBl. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. 4607) geändert worden ist" ersetzt. b) Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt gefasst: materielle Aufwendungen Kosten der Erziehung Gesamtbetrag für Kinder bis zum vollendeten 7.

Monatliche Pauschalbeträge Bei Vollzeitpflege – Kommunen In Nrw

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - 313 - 3. 6008. 02. 01 - Normkopf Norm Normfuß 2160 Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - 313 - 3. 01 - Vom 10. Dezember 2019 Der Runderlass vom 10. Oktober 2000 ( MBl. NRW. S. 1412), der zuletzt durch Runderlass vom 4. Dezember 2018 ( MBl. Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege – Kommunen in NRW. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 1 Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: " materielle Aufwendungen Kosten der Erziehung Gesamtbetrag für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 552 € 262 € 814 € Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 630 € 891 € für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall 767 € 1029 € Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. - MBl. NRW. 2021 S. 57

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